Wasserhaushaltsgesetz a.F.
| Vierter Teil - Bestimmungen für das Grundwasser (§§ 33 - 35) |
(1) Das Grundwasser ist so zu bewirtschaften, dass
(2) 1Die Anforderungen an die
| 1. | Beschreibung, | |
| 2. | Festlegung und Einstufung, | |
| 3. | Darstellung in Karten und | |
| 4. | Überwachung |
des Zustands des Grundwassers werden durch Landesrecht bestimmt. 2Durch Landesrecht wird auch geregelt, wie die Überwachung nach Satz 1 Nr. 4 mit der Überwachung nach § 14o in Verbindung mit § 14m des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung verbunden werden kann.
(3) 1Durch Landesrecht werden unbeschadet des Absatzes 1 Maßnahmen zur Verhinderung und Begrenzung der Grundwasserverschmutzung bestimmt. 2Hierbei richten sich die Länder nach den maßgeblichen Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft sowohl zu den Kriterien für die Beurteilung eines guten chemischen Zustands des Grundwassers, für die Ermittlung signifikanter, anhaltender Trends steigender Schadstoffkonzentrationen und für die Ausgangspunkte für die Trendumkehr nach Absatz 1 Nr. 2 als auch zur Festlegung von Maßnahmen zur Verhinderung und Begrenzung der Grundwasserverschmutzung.
(4) 1Für die in Absatz 1 festgelegten Ziele gilt § 25d Abs. 2 und 4 entsprechend. 2Sind die Ziele nach Absatz 1 nicht erreichbar, weil der Grundwasserstand oder die physischen Eigenschaften von oberirdischen Gewässern verändert werden, ist dies in entsprechender Anwendung der in § 25d Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Voraussetzungen zulässig. 3Für die in Absatz 1 Nr. 3 und 4 festgelegten Ziele gelten darüber hinaus § 25c und § 25d Abs. 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass nach § 25d Abs. 1 Nr. 4 statt des bestmöglichen ökologischen Zustands die geringstmöglichen Veränderungen des guten Zustands des Grundwassers zu erreichen sind.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Einführung einer Strategischen Umweltprüfung und zur Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG (SUPG) vom 25.06.2005
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 29.06.2005 | Gesetz zur Einführung einer Strategischen Umweltprüfung und zur Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG (SUPG) | 25.06.2005 |
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Rechtsprechung zu § 33a WHG a.F.
10 Entscheidungen zu § 33a WHG a.F. in unserer Datenbank:
- VGH Bayern, 01.10.2008 - 22 B 08.1660
Antrag eines Kiesunternehmers auf Erteilung einer wasserrechtlichen beschränkten ...
- VG Neustadt, 16.12.2009 - 4 K 712/09
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- BVerwG, 13.03.2008 - 7 B 7.08
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- VGH Bayern, 27.06.2008 - 8 B 06.2314
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Freistaat muss Planfeststellung für die Staustufe Pielweichs an der Isar bei ...
- VG Lüneburg, 17.07.2007 - 2 B 34/07
Abschlussbetriebsplan; Altlasten; Bergwerk; Drittschutz; Flutung; Gemeinde; ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Niedersachsen, 21.10.2008 - 7 ME 170/07
Kommunale Klagebefugnis gegen bergrechtlichen Abschlussbetriebsplan
- OVG Niedersachsen, 21.10.2008 - 7 ME 170/07
Querverweise
Auf § 33a WHG a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Wasserhaushaltsgesetz
- Gemeinsame Bestimmungen für die Gewässer
- § 22a (Schäden an Gewässern)
- Wasserwirtschaftliche Planung; Wasserbuch; Informationsbeschaffung und -übermittlung
- Bußgeld- und Schlussbestimmungen
- § 42 (Anpassung des Landesrechts)