Wasserhaushaltsgesetz a.F.
Vierter Teil - Bestimmungen für das Grundwasser (§§ 33 - 35) |
(1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von Stoffen in das Grundwasser darf nur erteilt werden, wenn eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist.
(2) 1Stoffe dürfen nur so gelagert oder abgelagert werden, dass eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist. 2Das Gleiche gilt für die Beförderung von Flüssigkeiten und Gasen durch Rohrleitungen.
Rechtsprechung zu § 34 WHG a.F.
269 Entscheidungen zu § 34 WHG a.F. in unserer Datenbank:
- VG Düsseldorf, 29.09.2009 - 17 K 4572/08
Wacker Chemie haftet für CKW-Schaden in Düsseldorf-Eller
- VGH Bayern, 03.07.2007 - 14 CS 07.966
Verfüllung in der Tongrube Oberniederndorf muss beseitigt werden
- VG Düsseldorf, 13.03.2008 - 4 K 831/07
Anspruch auf Erteilung eines positiven abgrabungsrechtlichen Vorbescheides; ...
- BVerwG, 12.09.1980 - 4 C 89.77
Wasserrechtliche Planfeststellung betreffend die Anlegung von Fischteichen; ...
- VGH Baden-Württemberg, 26.05.1994 - 5 S 2637/93
Keine Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts allein wegen irrtümlicher Wahl der ...
- BVerwG, 22.09.1994 - 4 B 185.94
Verletzung der Aufklärungspflicht eines Gerichts durch Nichteinholen eines ...
- VG Würzburg, 10.06.2008 - W 4 K 08.2
Wasserrechtliche Anordnungen; Wasserschutzgebiet; Gänsehaltung; Festlegung ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Bayern, 16.11.2009 - 22 ZB 08.2165
Wasserrechtliche Anordnungen; Freiland-Gänsehaltung; Umsetzung von Verboten einer ...
- VGH Bayern, 16.11.2009 - 22 ZB 08.2165
- Generalanwalt beim EuGH, 25.09.1990 - 131/88
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Bundesrepublik Deutschland. - ...
Zum selben Verfahren:
- EuGH, 28.02.1991 - 131/88
Kommission / Deutschland
- EuGH, 28.02.1991 - 131/88
Querverweise
Auf § 34 WHG a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Wasserhaushaltsgesetz
- Wasserwirtschaftliche Planung; Wasserbuch; Informationsbeschaffung und -übermittlung
- § 36 (Maßnahmenprogramm)
- Bußgeld- und Schlussbestimmungen
- § 41 (Ordnungswidrigkeiten)