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Wasserhaushaltsgesetz a.F.

   Vierter Teil - Bestimmungen für das Grundwasser (§§ 33 - 35)   
Gliederung
Alte Fassung
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Textdarstellung

  

§ 35
Erdaufschlüsse

(1) Soweit die Ordnung des Wasserhaushalts es erfordert, haben die Länder zu bestimmen, dass Arbeiten, die über eine bestimmte Tiefe hinaus in den Boden eindringen, zu überwachen sind.

(2) Wird unbefugt oder unbeabsichtigt Grundwasser erschlossen, so kann die Beseitigung der Erschließung angeordnet werden, wenn Rücksichten auf den Wasserhaushalt es erfordern.

Rechtsprechung zu § 35 WHG a.F.

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