Wasserhaushaltsgesetz a.F.
Vierter Teil - Bestimmungen für das Grundwasser (§§ 33 - 35) |
(1) Soweit die Ordnung des Wasserhaushalts es erfordert, haben die Länder zu bestimmen, dass Arbeiten, die über eine bestimmte Tiefe hinaus in den Boden eindringen, zu überwachen sind.
(2) Wird unbefugt oder unbeabsichtigt Grundwasser erschlossen, so kann die Beseitigung der Erschließung angeordnet werden, wenn Rücksichten auf den Wasserhaushalt es erfordern.
Rechtsprechung zu § 35 WHG a.F.
8 Entscheidungen zu § 35 WHG a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Köln, 13.05.1982 - 7 U 141/81
Entschädigungsleistungen wegen entstandener Schäden an einem Haus durch ...
- BayObLG, 29.05.2000 - 2Z RR 12/99
Entschädigungsanspruch für Grundstücke in einem Wasserschutzgebiet
- VGH Baden-Württemberg, 28.11.1995 - 3 S 3203/94
Normenkontrolle eines Bebauungsplans: zum Inhalt des Bebauungsplans; ...
- VG Düsseldorf, 29.07.2004 - 4 K 2972/01
Genehmigung einer Windfarm mit Windkraftanlagen des Typs Enercon-66/15.66 im ...
- VG Düsseldorf, 29.07.2004 - 4 K 3243/02
Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Windenergieanlage; ...
- VG Düsseldorf, 29.07.2004 - 4 K 3944/02
Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Windenergieanlage; Erlass ...
- VGH Baden-Württemberg, 07.03.1980 - VII 1346/79
Genehmigungspflicht und Zulässigkeit einer Grundwasserwärmepumpe
- BVerwG, 07.06.1967 - IV C 208.65
Anerkennung einer schwefelhaltigen Thermalquelle als öffentlich benutzte ...