Wasserhaushaltsgesetz a.F.
| Zweiter Teil - Bestimmungen für oberirdische Gewässer (§§ 23 - 32) |
| Zweiter Abschnitt - Bewirtschaftungsziele und -anforderungen (§§ 25a - 27) |
(1) 1Feste Stoffe dürfen in ein Gewässer nicht zu dem Zweck eingebracht werden, sich ihrer zu entledigen. 2Schlammige Stoffe rechnen nicht zu den festen Stoffen.
(2) 1Stoffe dürfen an einem Gewässer nur so gelagert oder abgelagert werden, dass eine Verunreinigung des Wassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften oder des Wasserabflusses nicht zu besorgen ist. 2Das Gleiche gilt für die Beförderung von Flüssigkeiten und Gasen durch Rohrleitungen. 3Weitergehende Verbotsvorschriften bleiben unberührt.
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Rechtsprechung zu § 26 WHG a.F.
81 Entscheidungen zu § 26 WHG a.F. in unserer Datenbank:
- OVG Hamburg, 27.04.1983 - Bf II 15/79
Sturmflut - Ölschaden - Zustandsstörerhaftung, §§ 947, 948 BGB, ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 22.02.1984 - 4 B 163.83
Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache in der ...
- BVerwG, 22.02.1984 - 4 B 163.83
- BVerwG, 13.07.1979 - 4 C 10.76
Entnahme fester Stoffe aus einem oberirdischen Gewässer bei Gelegenheit der ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 27.01.1997 - 11 B 1.97
Nichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache - ...
- OVG Schleswig-Holstein, 26.05.1999 - 2 L 231/96
Zur Heranziehung zu den Kosten der Gefahrerforschung nach ...
- VG Düsseldorf, 13.03.2008 - 4 K 831/07
Anspruch auf Erteilung eines positiven abgrabungsrechtlichen Vorbescheides; ...
- OVG Hamburg, 19.12.1989 - Bf VI 48/86
Zeitlich nacheinander und unabhängig voneinander erfolgteVerunreinigung des ...
- VG Freiburg, 04.10.2007 - 1 K 1618/07
Ausschluss von Klärschlamm für die bodenbezogene Verwertung
- BVerwG, 31.10.1975 - IV C 8.74
Revisibilität nichtrevisiblen Rechts - Oberirdische Gewässer - Bestandteil einer ...
Querverweise
Auf § 26 WHG a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Wasserhaushaltsgesetz
- Bußgeld- und Schlussbestimmungen
- § 41 (Ordnungswidrigkeiten)