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Wasserhaushaltsgesetz a.F.

   Zweiter Teil - Bestimmungen für oberirdische Gewässer (§§ 23 - 32)   
   Zweiter Abschnitt - Bewirtschaftungsziele und -anforderungen (§§ 25a - 27)   
Gliederung
Alte Fassung
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https://dejure.org/gesetze/0WHG28022010/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ WHG a.F. (https://dejure.org/gesetze/0WHG28022010/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ WHG a.F.
__paste_bez____paste_norm__ Wasserhaushaltsgesetz a.F. (https://dejure.org/gesetze/0WHG28022010/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Wasserhaushaltsgesetz a.F.
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Textdarstellung

  

§ 25a
Bewirtschaftungsziele

(1) Oberirdische Gewässer sind, soweit sie nicht als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, so zu bewirtschaften, dass

1. eine nachteilige Veränderung ihres ökologischen und chemischen Zustands vermieden und
2. ein guter ökologischer und chemischer Zustand erhalten oder erreicht wird.

(2) 1Die Anforderungen an die

1. Beschreibung,
2. Festlegung und Einstufung,
3. Darstellung in Karten und
4. Überwachung

des Zustands der oberirdischen Gewässer werden durch Landesrecht bestimmt. 2Durch Landesrecht wird auch geregelt, wie die Überwachung nach Satz 1 Nr. 4 mit der Überwachung nach § 14o in Verbindung mit § 14m des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung verbunden werden kann.

(3) 1Durch Landesrecht werden die Maßnahmen bestimmt, die auf die Verminderung der Verschmutzung der oberirdischen Gewässer, auf die schrittweise Verminderung von Einleitungen und sonstigen Einträgen prioritärer Stoffe sowie auf die Beendigung oder die schrittweise Einstellung von Einleitungen und sonstigen Einträgen prioritärer gefährlicher Stoffe nach näherer Maßgabe entsprechender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft abzielen. 2Prioritäre Stoffe und prioritäre gefährliche Stoffe im Sinne des Satzes 1 sind die Stoffe, die als solche durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft festgelegt werden.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Einführung einer Strategischen Umweltprüfung und zur Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG (SUPG) vom 25.06.2005 (BGBl. I S. 1746), in Kraft getreten am 29.06.2005 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
29.06.2005Gesetz zur Einführung einer Strategischen Umweltprüfung und zur Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG (SUPG)25.06.2005BGBl. I S. 1746

Rechtsprechung zu § 25a WHG a.F.

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Querverweise

Auf § 25a WHG a.F. verweisen folgende Vorschriften:

    Wasserhaushaltsgesetz (WHG a.F.) 
      Bestimmungen für oberirdische Gewässer
        Bewirtschaftungsziele und -anforderungen
          § 25b (Künstliche und erheblich veränderte oberirdische Gewässer)
          § 25c (Fristen zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele)
          § 25d (Ausnahmen von den Bewirtschaftungszielen)
        Unterhaltung und Ausbau
          § 28 (Umfang der Unterhaltung)
          § 31 (Ausbau)
     
      Bestimmungen für die Küstengewässer
        § 32c (Bewirtschaftungsziele)
     
      Wasserwirtschaftliche Planung; Wasserbuch; Informationsbeschaffung und -übermittlung
        § 36 (Maßnahmenprogramm)
     
      Bußgeld- und Schlussbestimmungen
        § 42 (Anpassung des Landesrechts)
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