Wasserhaushaltsgesetz a.F.
Zweiter Teil - Bestimmungen für oberirdische Gewässer (§§ 23 - 32) |
Zweiter Abschnitt - Bewirtschaftungsziele und -anforderungen (§§ 25a - 27) |
(1) Oberirdische Gewässer sind, soweit sie nicht als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, so zu bewirtschaften, dass
1. | eine nachteilige Veränderung ihres ökologischen und chemischen Zustands vermieden und | |
2. | ein guter ökologischer und chemischer Zustand erhalten oder erreicht wird. |
(2) 1Die Anforderungen an die
1. | Beschreibung, | |
2. | Festlegung und Einstufung, | |
3. | Darstellung in Karten und | |
4. | Überwachung |
des Zustands der oberirdischen Gewässer werden durch Landesrecht bestimmt. 2Durch Landesrecht wird auch geregelt, wie die Überwachung nach Satz 1 Nr. 4 mit der Überwachung nach § 14o in Verbindung mit § 14m des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung verbunden werden kann.
(3) 1Durch Landesrecht werden die Maßnahmen bestimmt, die auf die Verminderung der Verschmutzung der oberirdischen Gewässer, auf die schrittweise Verminderung von Einleitungen und sonstigen Einträgen prioritärer Stoffe sowie auf die Beendigung oder die schrittweise Einstellung von Einleitungen und sonstigen Einträgen prioritärer gefährlicher Stoffe nach näherer Maßgabe entsprechender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft abzielen. 2Prioritäre Stoffe und prioritäre gefährliche Stoffe im Sinne des Satzes 1 sind die Stoffe, die als solche durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft festgelegt werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Einführung einer Strategischen Umweltprüfung und zur Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG (SUPG) vom 25.06.2005
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
29.06.2005 | Gesetz zur Einführung einer Strategischen Umweltprüfung und zur Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG (SUPG) | 25.06.2005 |
Rechtsprechung zu § 25a WHG a.F.
28 Entscheidungen zu § 25a WHG a.F. in unserer Datenbank:
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Querverweise
Auf § 25a WHG a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Wasserhaushaltsgesetz
- Bestimmungen für oberirdische Gewässer
- Bewirtschaftungsziele und -anforderungen
- Bestimmungen für die Küstengewässer
- § 32c (Bewirtschaftungsziele)
- Wasserwirtschaftliche Planung; Wasserbuch; Informationsbeschaffung und -übermittlung
- § 36 (Maßnahmenprogramm)
- Bußgeld- und Schlussbestimmungen
- § 42 (Anpassung des Landesrechts)