Webinar: Kostenloses Webinar zum neuen KI-Assistenten am Di. den 27. Oktober 2026 11:30 Uhr Unverbindlich anmelden
×
Sie sehen hier das WHG in der am 1.3.2010 außer Kraft getretenen Fassung.

Wasserhaushaltsgesetz a.F.

   Zweiter Teil - Bestimmungen für oberirdische Gewässer (§§ 23 - 32)   
   Zweiter Abschnitt - Bewirtschaftungsziele und -anforderungen (§§ 25a - 27)   
Gliederung
Alte Fassung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/0WHG28022010/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ WHG a.F. (https://dejure.org/gesetze/0WHG28022010/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ WHG a.F.
__paste_bez__ __paste_norm__ Wasserhaushaltsgesetz a.F. (https://dejure.org/gesetze/0WHG28022010/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Wasserhaushaltsgesetz a.F.
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

Schriftgöße im Rechtsfenster:

Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 25b
Künstliche und erheblich veränderte oberirdische Gewässer

(1) 1Künstliche und erheblich veränderte oberirdische Gewässer im Sinne des Absatzes 4 sind so zu bewirtschaften, dass

1. eine nachteilige Veränderung ihres ökologischen Potentials und chemischen Zustands vermieden und
2. ein gutes ökologisches Potential und guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht wird.

2§ 25a Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Oberirdische Gewässer können als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, wenn

1. die Änderungen der hydromorphologischen Merkmale, die für einen guten ökologischen Zustand der Gewässer erforderlich wären, auf
a) die Umwelt insgesamt,
b) die Schifffahrt, einschließlich Hafenanlagen,
c) die Freizeitnutzung,
d) Zwecke der Wasserspeicherung, insbesondere zur Trinkwasserversorgung, der Stromerzeugung unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Klimaschutzes oder der Bewässerung,
e) die Wasserregulierung, den Hochwasserschutz oder die Landentwässerung oder
f) andere, ebenso wichtige nachhaltige Einwirkungen des Menschen
signifikante nachteilige Auswirkungen hätten und
2. die Ziele, die mit den künstlichen oder veränderten Merkmalen des Gewässers verfolgt werden, nicht mit anderen geeigneten Maßnahmen erreicht werden können, die wesentlich geringere nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben, technisch durchführbar und nicht mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden sind.

(3) Die Einstufung eines Gewässers nach Absatz 2 darf die Verwirklichung der in Absatz 1 sowie in § 25a Abs. 1 festgelegten Ziele in anderen Gewässern derselben Flussgebietseinheit nicht dauerhaft ausschließen oder gefährden.

(4) Im Sinne der Absätze 1 und 2 sind

1. künstliche Gewässer:

von Menschen geschaffene oberirdische Gewässer;
2. erheblich veränderte oberirdische Gewässer:

Gewässer, die durch den Menschen in ihrem Wesen physikalisch erheblich verändert wurden.

Rechts-KI

Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI

Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.

Jetzt entdecken

Rechtsprechung zu § 25b WHG a.F.

22 Entscheidungen zu § 25b WHG a.F. in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 22 Entscheidungen

Querverweise

Auf § 25b WHG a.F. verweisen folgende Vorschriften:

    Wasserhaushaltsgesetz (WHG a.F.) 
      Bestimmungen für oberirdische Gewässer
        Bewirtschaftungsziele und -anforderungen
          § 25c (Fristen zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele)
          § 25d (Ausnahmen von den Bewirtschaftungszielen)
        Unterhaltung und Ausbau
          § 28 (Umfang der Unterhaltung)
          § 31 (Ausbau)
     
      Bestimmungen für die Küstengewässer
        § 32c (Bewirtschaftungsziele)
     
      Wasserwirtschaftliche Planung; Wasserbuch; Informationsbeschaffung und -übermittlung
        § 36 (Maßnahmenprogramm)
        § 36b (Bewirtschaftungsplan)
     
      Bußgeld- und Schlussbestimmungen
        § 42 (Anpassung des Landesrechts)
Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

dejure.org nutzen ohne Ablenkung
Werbung abschalten. Jetzt buchen! Keine automatische Verlängerung.
Info zum PUR-Angebot
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht