Wasserhaushaltsgesetz
Kapitel 2 - Bewirtschaftung von Gewässern (§§ 6 - 49) |
Abschnitt 2 - Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer (§§ 25 - 42) |
(1) 1Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist, soweit durch Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt ist, nicht erforderlich für die Benutzung eines oberirdischen Gewässers durch den Eigentümer oder die durch ihn berechtigte Person für den eigenen Bedarf, wenn dadurch andere nicht beeinträchtigt werden und keine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit, keine wesentliche Verminderung der Wasserführung sowie keine andere Beeinträchtigung des Wasserhaushalts zu erwarten sind. 2Der Eigentümergebrauch umfasst nicht das Einbringen und Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer. 3§ 25 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Die Eigentümer der an oberirdische Gewässer grenzenden Grundstücke und die zur Nutzung dieser Grundstücke Berechtigten (Anlieger) dürfen oberirdische Gewässer ohne Erlaubnis oder Bewilligung nach Maßgabe des Absatzes 1 benutzen.
(3) An Bundeswasserstraßen und an sonstigen Gewässern, die der Schifffahrt dienen oder künstlich errichtet sind, findet ein Gebrauch nach Absatz 2 nicht statt.
Rechtsprechung zu § 26 WHG
26 Entscheidungen zu § 26 WHG in unserer Datenbank:
- OVG Sachsen, 01.12.2015 - 4 C 31/14
Gewässerunterhaltungssatzung, Ermächtigung, Bestimmtheit, Vorteil, Einleiter, ...
- VG Schleswig, 06.03.2019 - 4 A 180/16
Abwasserrechtliche Ordnungsverfügung; wasserführende Gräben und Erdmulden als ...
- VG Sigmaringen, 11.07.2019 - 3 K 6879/17
Privilegierung eines Massentierhaltungsbetriebes im Rahmen der Festsetzung des ...
- BVerwG, 18.11.2010 - 7 B 23.10
Fragen des auslaufenden Rechts und Zulassung der Grundsatzrevision; ...
- VG Schleswig, 18.09.2018 - 4 A 311/16
Niederschlagswassergebühren - Graben als Teil der öffentlichen ...
- VG Köln, 25.03.2013 - 14 K 6006/12
Rechtmäßigkeit der Heranziehung eines Nassauskiesers zur Entrichtung eines ...
- VG Köln, 25.03.2014 - 14 K 944/14
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 16.11.2017 - 9 C 15.16
Wasserentnahmeentgelt in Nordrhein-Westfalen rechtmäßig
- BVerwG, 16.11.2017 - 9 C 15.16
- OVG Berlin-Brandenburg, 08.07.2014 - 11 S 17.14
Steganlage zur gewerblichen Nutzung; wasserrechtliche Genehmigung; Drittschutz; ...
- OVG Sachsen, 23.03.2017 - 5 A 241/16
Gewässereigenschaft; Verrohrung; Zwei-Naturen-Theorie
Querverweise
Auf § 26 WHG verweisen folgende Vorschriften:
- Wassergesetz (WasserG)
- Bewirtschaftung von Gewässern
- Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer
- § 21 (Bestimmungen für Gemeingebrauch, Eigentümergebrauch und Anliegergebrauch sowie für das Verhalten im Uferbereich (zu §§ 25 und 26 WHG))
- Wasserbenutzungsabgaben
- Wasserentnahmeentgelt
- § 103 (Ausnahmen von der Entgeltpflicht)