Wasserhaushaltsgesetz
Kapitel 2 - Bewirtschaftung von Gewässern (§§ 6 - 49) |
Abschnitt 2 - Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer (§§ 25 - 42) |
(1) Vorübergehende Verschlechterungen des Zustands eines oberirdischen Gewässers verstoßen nicht gegen die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 und 30, wenn
1. | sie auf Umständen beruhen, die | ||
a) | in natürlichen Ursachen begründet oder durch höhere Gewalt bedingt sind und die außergewöhnlich sind und nicht vorhersehbar waren oder | ||
b) | durch Unfälle entstanden sind, | ||
2. | alle praktisch geeigneten Maßnahmen ergriffen werden, um eine weitere Verschlechterung des Gewässerzustands und eine Gefährdung der zu erreichenden Bewirtschaftungsziele in anderen, von diesen Umständen nicht betroffenen Gewässern zu verhindern, | ||
3. | nur solche Maßnahmen ergriffen werden, die eine Wiederherstellung des vorherigen Gewässerzustands nach Wegfall der Umstände nicht gefährden dürfen und die im Maßnahmenprogramm nach § 82 aufgeführt werden und | ||
4. | die Auswirkungen der Umstände jährlich überprüft und praktisch geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um den vorherigen Gewässerzustand vorbehaltlich der in § 29 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Gründe so bald wie möglich wiederherzustellen. |
(2) 1Wird bei einem oberirdischen Gewässer der gute ökologische Zustand nicht erreicht oder verschlechtert sich sein Zustand, verstößt dies nicht gegen die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 und 30, wenn
2Bei neuen nachhaltigen Entwicklungstätigkeiten des Menschen im Sinne des § 28 Nummer 1 ist unter den in Satz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Voraussetzungen auch eine Verschlechterung von einem sehr guten in einen guten Gewässerzustand zulässig.
(3) Für Ausnahmen nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 29 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
Rechtsprechung zu § 31 WHG
260 Entscheidungen zu § 31 WHG in unserer Datenbank:
- OVG Niedersachsen, 21.11.2023 - 7 KS 8/21
Bewirtschaftungsplan; Bewirtschaftungszeitraum; Fristverlängerung ...
- VGH Baden-Württemberg, 06.02.2024 - 3 S 2989/21
Gewässerausbau mit dem Ziel, das Verbot der Ausweisung von Baugebieten in ...
- BVerwG, 20.12.2019 - 7 B 5.19
Ausnahme; Bergbau; Bewirtschaftungsziele; Grundwasser; Grundwasserabsenkung; ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Berlin-Brandenburg, 20.12.2018 - 6 B 1.17
Wasserrechtliche Erlaubnis; Trockenlegung Lagerstätte für Braunkohlenbergbau; ...
- VG Cottbus, 23.10.2012 - 4 K 321/10
- OVG Berlin-Brandenburg, 20.12.2018 - 6 B 1.17
- VG Augsburg, 14.11.2017 - Au 3 K 17.196
Klagen von Naturschutzverbänden gegen Wasserkraftwerk "Älpele" erfolgreich - ...
- VG Bremen, 07.02.2019 - 5 K 2621/15
Wasserrechtliche Planfeststellung für den Offshore-Terminal Bremerhaven - ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Bremen, 02.11.2021 - 1 LC 107/19
Wasserrechtlicher Planfeststellungsbeschluss vom 30.11.2015 betreffend den Neubau ...
- OVG Bremen, 02.11.2021 - 1 LC 107/19
- VG Freiburg, 08.12.2020 - 3 K 5482/18
Wasserrechtliche Erlaubnis zum Aufstau der Donau an einer Wehranlage
- OVG Berlin-Brandenburg, 17.10.2023 - 9 B 5.15
Müggelspreeniederung; Renaturierung; oberseitige Altarmwiederanschlüsse; ...
Querverweise
Auf § 31 WHG verweisen folgende Vorschriften:
- Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
- Allgemeine Bestimmungen
- § 3 (Begriffsbestimmungen)
- Bewirtschaftung von Gewässern
- Gemeinsame Bestimmungen
- Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer
- Bewirtschaftung von Küstengewässern
- § 44 (Bewirtschaftungsziele für Küstengewässer)
- Bewirtschaftung von Meeresgewässern
- § 45c (Anfangsbewertung)
- Bewirtschaftung des Grundwassers
- § 47 (Bewirtschaftungsziele für das Grundwasser)
Redaktionelle Querverweise zu § 31 WHG:
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Allgemeines Städtebaurecht
- Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung; Entschädigung
- Zulässigkeit von Vorhaben
- § 38 (Bauliche Maßnahmen von überörtlicher Bedeutung auf Grund von Planfeststellungsverfahren; öffentlich zugängliche Abfallbeseitigungsanlagen)