Wasserhaushaltsgesetz
| Kapitel 2 - Bewirtschaftung von Gewässern (§§ 6 - 49) |
| Abschnitt 2 - Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer (§§ 25 - 42) |
(1) Vorübergehende Verschlechterungen des Zustands eines oberirdischen Gewässers verstoßen nicht gegen die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 und 30, wenn
| 1. | sie auf Umständen beruhen, die | ||
| a) | in natürlichen Ursachen begründet oder durch höhere Gewalt bedingt sind und die außergewöhnlich sind und nicht vorhersehbar waren oder | ||
| b) | durch Unfälle entstanden sind, | ||
| 2. | alle praktisch geeigneten Maßnahmen ergriffen werden, um eine weitere Verschlechterung des Gewässerzustands und eine Gefährdung der zu erreichenden Bewirtschaftungsziele in anderen, von diesen Umständen nicht betroffenen Gewässern zu verhindern, | ||
| 3. | nur solche Maßnahmen ergriffen werden, die eine Wiederherstellung des vorherigen Gewässerzustands nach Wegfall der Umstände nicht gefährden dürfen und die im Maßnahmenprogramm nach § 82 aufgeführt werden und | ||
| 4. | die Auswirkungen der Umstände jährlich überprüft und praktisch geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um den vorherigen Gewässerzustand vorbehaltlich der in § 29 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Gründe so bald wie möglich wiederherzustellen. | ||
(2) 1Wird bei einem oberirdischen Gewässer der gute ökologische Zustand nicht erreicht oder verschlechtert sich sein Zustand, verstößt dies nicht gegen die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 und 30, wenn
2Bei neuen nachhaltigen Entwicklungstätigkeiten des Menschen im Sinne des § 28 Nummer 1 ist unter den in Satz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Voraussetzungen auch eine Verschlechterung von einem sehr guten in einen guten Gewässerzustand zulässig.
(3) Für Ausnahmen nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 29 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
ziele für oberirdische Gewässer § 28Einstufung künstlicher und erheblich veränderter Gewässer § 29Fristen zur Erreichung der Bewirtschaftungs-
ziele § 30Abweichende Bewirtschaftungs-
ziele § 31Ausnahmen von den Bewirtschaftungszielen § 32Reinhaltung oberirdischer Gewässer § 33Mindestwasserführung § 34Durchgängigkeit oberirdischer Gewässer § 35Wasserkraftnutzung § 36Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern § 37Wasserabfluss § 38Gewässerrandstreifen § 38aLandwirtschaftlich genutzte Flächen mit Hangneigung an Gewässern § 39Gewässerunterhaltung § 40Träger der Unterhaltungslast § 41Besondere Pflichten bei der Gewässerunterhaltung § 42Behördliche Entscheidungen zur Gewässerunterhaltung
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Rechtsprechung zu § 31 WHG
287 Entscheidungen zu § 31 WHG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 28.11.2023 - 3 S 821/21
Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss des Landratsamts Karlsruhe für den Bau ...
- OVG Niedersachsen, 21.11.2023 - 7 KS 8/21
Inanspruchnahme der zuständigen Behörde im laufenden Bewirtschaftungszeitraum ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 06.03.2025 - 10 C 1.24
Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen müssen das Maßnahmenprogramm Ems ...
- BVerwG, 06.03.2025 - 10 C 5.25
Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen müssen das Maßnahmenprogramm Ems ...
- Generalanwalt beim EuGH, 11.06.2026 - C-391/25
Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Maßnahmen der Union im Bereich der ...
- BVerwG, 06.03.2025 - 10 C 1.24
- BVerwG, 20.12.2019 - 7 B 5.19
Ausnahme; Bergbau; Bewirtschaftungsziele; Grundwasser; Grundwasserabsenkung; ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Berlin-Brandenburg, 20.12.2018 - 6 B 1.17
Berufungsverfahren; Klage einer Umweltvereinigung; Wasserrechtliche Erlaubnis; ...
- VG Cottbus, 23.10.2012 - 4 K 321/10
- OVG Berlin-Brandenburg, 20.12.2018 - 6 B 1.17
- VG Freiburg, 08.12.2020 - 3 K 5482/18
Wasserrechtliche Erlaubnis zum Aufstau der Donau an einer Wehranlage
- VG Augsburg, 14.11.2017 - Au 3 K 17.196
Klagen von Naturschutzverbänden gegen Wasserkraftwerk "Älpele" erfolgreich - ...
Querverweise
Auf § 31 WHG verweisen folgende Vorschriften:
- Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
- Allgemeine Bestimmungen
- § 3 (Begriffsbestimmungen)
- Bewirtschaftung von Gewässern
- Gemeinsame Bestimmungen
- Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer
- Bewirtschaftung von Küstengewässern
- § 44 (Bewirtschaftungsziele für Küstengewässer)
- Bewirtschaftung von Meeresgewässern
- § 45c (Anfangsbewertung)
- Bewirtschaftung des Grundwassers
- § 47 (Bewirtschaftungsziele für das Grundwasser)
Redaktionelle Querverweise zu § 31 WHG:
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Allgemeines Städtebaurecht
- Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung; Entschädigung
- Zulässigkeit von Vorhaben
- § 38 (Bauliche Maßnahmen von überörtlicher Bedeutung auf Grund von Planfeststellungsverfahren; öffentlich zugängliche Abfallbeseitigungsanlagen)