Wasserhaushaltsgesetz
| Kapitel 2 - Bewirtschaftung von Gewässern (§§ 6 - 49) |
| Abschnitt 2 - Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer (§§ 25 - 42) |
(1) 1Soweit es zur ordnungsgemäßen Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers erforderlich ist, haben
2Die zur Unterhaltung verpflichtete Person hat der duldungspflichtigen Person die beabsichtigten Maßnahmen rechtzeitig vorher anzukündigen. 3Weitergehende Rechtsvorschriften der Länder bleiben unberührt.
(2) Die nach Absatz 1 Verpflichteten haben Handlungen zu unterlassen, die die Unterhaltung unmöglich machen oder wesentlich erschweren würden.
(3) Die Anlieger können verpflichtet werden, die Ufergrundstücke in erforderlicher Breite so zu bewirtschaften, dass die Unterhaltung nicht beeinträchtigt wird.
(4) Entstehen durch Handlungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 Schäden, so hat der Geschädigte gegen die zur Unterhaltung verpflichtete Person Anspruch auf Schadenersatz.
ziele für oberirdische Gewässer § 28Einstufung künstlicher und erheblich veränderter Gewässer § 29Fristen zur Erreichung der Bewirtschaftungs-
ziele § 30Abweichende Bewirtschaftungs-
ziele § 31Ausnahmen von den Bewirtschaftungszielen § 32Reinhaltung oberirdischer Gewässer § 33Mindestwasserführung § 34Durchgängigkeit oberirdischer Gewässer § 35Wasserkraftnutzung § 36Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern § 37Wasserabfluss § 38Gewässerrandstreifen § 38aLandwirtschaftlich genutzte Flächen mit Hangneigung an Gewässern § 39Gewässerunterhaltung § 40Träger der Unterhaltungslast § 41Besondere Pflichten bei der Gewässerunterhaltung § 42Behördliche Entscheidungen zur Gewässerunterhaltung
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Rechtsprechung zu § 41 WHG
42 Entscheidungen zu § 41 WHG in unserer Datenbank:
- VG Karlsruhe, 15.02.2019 - 12 K 11741/18
Duldungsverfügung zur Beseitigung von Bäumen im Uferbereich eines Bachs
- VG Karlsruhe, 11.12.2018 - 14 K 532/17
Unterhaltspflicht für eine Ufermauer
- VG Aachen, 11.12.2019 - 6 K 410/18
Keine Verpflichtung des Wasserverbands Eifel-Rur zu umfassender Pflege und ...
- VG Augsburg, 07.10.2014 - Au 3 K 14.591
Duldungspflicht
- OVG Schleswig-Holstein, 07.09.2023 - 5 O 14/23
Rechtswegbestimmung für eine Klage des Grundstückspächters gegen einen Wasser- ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 23.08.2019 - 20 A 2095/17
Umfang der Ermächtigung einer Wasserbehörde; Erlass eines feststellenden ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Naumburg, 26.10.2018 - 12 W 64/18
Rechtsweg für den Anspruch auf Herausgabe von an Gewässern zweiter Ordnung ...
- VGH Bayern, 09.02.2026 - 8 ZB 25.2283
Berufungszulassung (abgelehnt), wasserrechtliche Ersatzvornahme, ...
- VG München, 25.03.2025 - M 31 S 25.1642
Duldungsanordnung, Gewässerunterhaltung, Vorhabenbezogene Belange im ...
§ 41 WHG in Nachschlagewerken
- § 41 WHG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Gewässerunterhaltung
Querverweise
Auf § 41 WHG verweisen folgende Vorschriften:
- Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
- Bewirtschaftung von Gewässern
- Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer
- § 42 (Behördliche Entscheidungen zur Gewässerunterhaltung)
- Wassergesetz (WasserG)
- Allgemeine Bestimmungen, Gewässereinteilung, Eigentum
- § 2 (Gewässerbegriff, Anwendungsbereich (zu § 2 WHG))
- Bewirtschaftung von Gewässern
- Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer
- § 37 (Besondere Pflichten im Interesse der Unterhaltung (zu § 41 WHG))