Wasserhaushaltsgesetz
Kapitel 2 - Bewirtschaftung von Gewässern (§§ 6 - 49) |
Abschnitt 2 - Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer (§§ 25 - 42) |
(1) 1Soweit es zur ordnungsgemäßen Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers erforderlich ist, haben
2Die zur Unterhaltung verpflichtete Person hat der duldungspflichtigen Person die beabsichtigten Maßnahmen rechtzeitig vorher anzukündigen. 3Weitergehende Rechtsvorschriften der Länder bleiben unberührt.
(2) Die nach Absatz 1 Verpflichteten haben Handlungen zu unterlassen, die die Unterhaltung unmöglich machen oder wesentlich erschweren würden.
(3) Die Anlieger können verpflichtet werden, die Ufergrundstücke in erforderlicher Breite so zu bewirtschaften, dass die Unterhaltung nicht beeinträchtigt wird.
(4) Entstehen durch Handlungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 Schäden, so hat der Geschädigte gegen die zur Unterhaltung verpflichtete Person Anspruch auf Schadenersatz.
Rechtsprechung zu § 41 WHG
34 Entscheidungen zu § 41 WHG in unserer Datenbank:
- VG Karlsruhe, 15.02.2019 - 12 K 11741/18
Duldungsverfügung zur Beseitigung von Bäumen im Uferbereich eines Bachs
- VG Karlsruhe, 11.12.2018 - 14 K 532/17
Unterhaltspflicht für eine Ufermauer
- OVG Schleswig-Holstein, 07.09.2023 - 5 O 14/23
Rechtswegbestimmung für eine Klage des Grundstückspächters gegen einen Wasser- ...
- VG Aachen, 11.12.2019 - 6 K 410/18
Keine Verpflichtung des Wasserverbands Eifel-Rur zu umfassender Pflege und ...
- VG Augsburg, 07.10.2014 - Au 3 K 14.591
Duldungspflicht
- OVG Nordrhein-Westfalen, 23.08.2019 - 20 A 2095/17
Feststellend; Verwaltungsakt; Ermächtigung; Anlage; Gewässer; Unterhaltung; ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 22.04.2015 - 7 C 7.13
Wasserverband; Gewässerunterhaltung; Unterhaltungsverband; Räumstreifen; ...
- BVerwG, 22.04.2015 - 7 C 8.13
Verpflichtung des Eigentümer eines im Verbandsgebiet der Beklagten gelegenen ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 29.03.2022 - 2 A 720/19
Festsetzung von öffentlichen Grünflächen auf privaten Grundstücken; Wirsamwerden ...
§ 41 WHG in Nachschlagewerken
- § 41 WHG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Gewässerunterhaltung
Querverweise
Auf § 41 WHG verweisen folgende Vorschriften:
- Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
- Bewirtschaftung von Gewässern
- Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer
- § 42 (Behördliche Entscheidungen zur Gewässerunterhaltung)
- Wassergesetz (WasserG)
- Allgemeine Bestimmungen, Gewässereinteilung, Eigentum
- § 2 (Gewässerbegriff, Anwendungsbereich (zu § 2 WHG))
- Bewirtschaftung von Gewässern
- Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer
- § 37 (Besondere Pflichten im Interesse der Unterhaltung (zu § 41 WHG))