Wasserhaushaltsgesetz
Kapitel 2 - Bewirtschaftung von Gewässern (§§ 6 - 49) |
Abschnitt 2 - Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer (§§ 25 - 42) |
(1) 1Die Unterhaltung oberirdischer Gewässer obliegt den Eigentümern der Gewässer, soweit sie nicht nach landesrechtlichen Vorschriften Aufgabe von Gebietskörperschaften, Wasser- und Bodenverbänden, gemeindlichen Zweckverbänden oder sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts ist. 2Ist der Gewässereigentümer Träger der Unterhaltungslast, sind die Anlieger sowie diejenigen Eigentümer von Grundstücken und Anlagen, die aus der Unterhaltung Vorteile haben oder die Unterhaltung erschweren, verpflichtet, sich an den Kosten der Unterhaltung zu beteiligen. 3Ist eine Körperschaft nach Satz 1 unterhaltungspflichtig, können die Länder bestimmen, inwieweit die Gewässereigentümer, die in Satz 2 genannten Personen, andere Personen, die aus der Unterhaltung Vorteile haben, oder sonstige Eigentümer von Grundstücken im Einzugsgebiet verpflichtet sind, sich an den Kosten der Unterhaltung zu beteiligen.
(2) Die Unterhaltungslast kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde auf einen Dritten übertragen werden.
(3) 1Ist ein Hindernis für den Wasserabfluss oder für die Schifffahrt oder eine andere Beeinträchtigung, die Unterhaltungsmaßnahmen nach § 39 erforderlich macht, von einer anderen als der unterhaltungspflichtigen Person verursacht worden, so soll die zuständige Behörde die andere Person zur Beseitigung verpflichten. 2Hat die unterhaltungspflichtige Person das Hindernis oder die andere Beeinträchtigung beseitigt, so hat ihr die andere Person die Kosten zu erstatten, soweit die Arbeiten erforderlich waren und die Kosten angemessen sind.
(4) 1Erfüllt der Träger der Unterhaltungslast seine Verpflichtungen nicht, so sind die erforderlichen Unterhaltungsarbeiten auf seine Kosten durch das Land oder, sofern das Landesrecht dies bestimmt, durch eine andere öffentlich-rechtliche Körperschaft im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 durchzuführen. 2Satz 1 gilt nicht, soweit eine öffentlich-rechtliche Körperschaft Träger der Unterhaltungslast ist.
Rechtsprechung zu § 40 WHG
116 Entscheidungen zu § 40 WHG in unserer Datenbank:
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 05.12.2023 - 3 LB 345/18
Zum selben Verfahren:
- VG Greifswald, 05.03.2018 - 3 A 1919/16
Wasser- und Bodenverbandsbeiträge auch für Eigentümer von Gewässern erster ...
- VG Greifswald, 05.03.2018 - 3 A 1919/16
- OVG Sachsen-Anhalt, 14.03.2024 - 3 L 3/24
Erforderlichkeit einer Entscheidung der zuständigen Behörde über den ...
- VG Karlsruhe, 11.12.2018 - 14 K 532/17
Unterhaltspflicht für eine Ufermauer
- VGH Bayern, 20.07.2022 - 4 B 20.3009
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Zum selben Verfahren:
- VG Würzburg, 06.02.2020 - W 5 K 18.1388
Kosten für Feuerwehreinsatz, Mineralölverunreinigung auf Main, ...
- VG Würzburg, 06.02.2020 - W 5 K 18.1388
- LVerfG Sachsen-Anhalt, 24.08.2021 - LVG 15/20
Kostenerstattung für die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung
- VG Meiningen, 20.11.2012 - 2 K 648/11
Übertragung der Unterhaltungslast für ein Gewässer durch den ...
- VG Frankfurt/Oder, 28.01.2021 - 4 K 1530/15
- VG München, 09.08.2022 - M 31 E 22.3815
Veranschlagung des Kostenbetrags vor wasserrechtlicher Ersatzvornahme
§ 40 WHG in Nachschlagewerken
- § 40 WHG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Gewässerunterhaltung
Querverweise
Auf § 40 WHG verweisen folgende Vorschriften:
- Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
- Bewirtschaftung von Gewässern
- Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer
- § 42 (Behördliche Entscheidungen zur Gewässerunterhaltung)
- Wassergesetz (WasserG)
- Allgemeine Bestimmungen, Gewässereinteilung, Eigentum
- § 2 (Gewässerbegriff, Anwendungsbereich (zu § 2 WHG))
- Bewirtschaftung von Gewässern
- Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer
- Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen
- Gewässerausbau, Dammbauten, Stauanlagen
- § 61 (Unterhaltungslast für Dämme)