Wasserhaushaltsgesetz
| Kapitel 2 - Bewirtschaftung von Gewässern (§§ 6 - 49) |
| Abschnitt 2 - Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer (§§ 25 - 42) |
(1) 1Die Unterhaltung oberirdischer Gewässer obliegt den Eigentümern der Gewässer, soweit sie nicht nach landesrechtlichen Vorschriften Aufgabe von Gebietskörperschaften, Wasser- und Bodenverbänden, gemeindlichen Zweckverbänden oder sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts ist. 2Ist der Gewässereigentümer Träger der Unterhaltungslast, sind die Anlieger sowie diejenigen Eigentümer von Grundstücken und Anlagen, die aus der Unterhaltung Vorteile haben oder die Unterhaltung erschweren, verpflichtet, sich an den Kosten der Unterhaltung zu beteiligen. 3Ist eine Körperschaft nach Satz 1 unterhaltungspflichtig, können die Länder bestimmen, inwieweit die Gewässereigentümer, die in Satz 2 genannten Personen, andere Personen, die aus der Unterhaltung Vorteile haben, oder sonstige Eigentümer von Grundstücken im Einzugsgebiet verpflichtet sind, sich an den Kosten der Unterhaltung zu beteiligen.
(2) Die Unterhaltungslast kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde auf einen Dritten übertragen werden.
(3) 1Ist ein Hindernis für den Wasserabfluss oder für die Schifffahrt oder eine andere Beeinträchtigung, die Unterhaltungsmaßnahmen nach § 39 erforderlich macht, von einer anderen als der unterhaltungspflichtigen Person verursacht worden, so soll die zuständige Behörde die andere Person zur Beseitigung verpflichten. 2Hat die unterhaltungspflichtige Person das Hindernis oder die andere Beeinträchtigung beseitigt, so hat ihr die andere Person die Kosten zu erstatten, soweit die Arbeiten erforderlich waren und die Kosten angemessen sind.
(4) 1Erfüllt der Träger der Unterhaltungslast seine Verpflichtungen nicht, so sind die erforderlichen Unterhaltungsarbeiten auf seine Kosten durch das Land oder, sofern das Landesrecht dies bestimmt, durch eine andere öffentlich-rechtliche Körperschaft im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 durchzuführen. 2Satz 1 gilt nicht, soweit eine öffentlich-rechtliche Körperschaft Träger der Unterhaltungslast ist.
ziele für oberirdische Gewässer § 28Einstufung künstlicher und erheblich veränderter Gewässer § 29Fristen zur Erreichung der Bewirtschaftungs-
ziele § 30Abweichende Bewirtschaftungs-
ziele § 31Ausnahmen von den Bewirtschaftungszielen § 32Reinhaltung oberirdischer Gewässer § 33Mindestwasserführung § 34Durchgängigkeit oberirdischer Gewässer § 35Wasserkraftnutzung § 36Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern § 37Wasserabfluss § 38Gewässerrandstreifen § 38aLandwirtschaftlich genutzte Flächen mit Hangneigung an Gewässern § 39Gewässerunterhaltung § 40Träger der Unterhaltungslast § 41Besondere Pflichten bei der Gewässerunterhaltung § 42Behördliche Entscheidungen zur Gewässerunterhaltung
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Rechtsprechung zu § 40 WHG
140 Entscheidungen zu § 40 WHG in unserer Datenbank:
- BVerwG, 18.12.2024 - 6 C 13.22
Bund trägt Kosten für die Beseitigung einer Ölverschmutzung des Mains bei ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Bayern, 20.07.2022 - 4 B 20.3009
Kostenersatz für Feuerwehreinsatz zur Beseitigung einer Ölverunreinigung auf dem ...
- VG Würzburg, 06.02.2020 - W 5 K 18.1388
Kosten für Feuerwehreinsatz, Mineralölverunreinigung auf Main, ...
- VGH Bayern, 20.07.2022 - 4 B 20.3009
- VG Karlsruhe, 11.12.2018 - 14 K 532/17
Unterhaltspflicht für eine Ufermauer
- OVG Nordrhein-Westfalen, 16.07.2026 - 15 A 229/24
Erfolgloser Antrag der klagenden Gemeinde auf Zulassung der Berufung gegen ...
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 05.12.2023 - 3 LB 345/18
Beiträge zur allgemeinen Gewässerunterhaltung von Gewässern erster Ordnung
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 23.01.2025 - 10 B 13.24
- VG Greifswald, 05.03.2018 - 3 A 1919/16
Wasser- und Bodenverbandsbeiträge auch für Eigentümer von Gewässern erster ...
- LVerfG Sachsen-Anhalt, 24.08.2021 - LVG 15/20
Kostenerstattung für die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung
Zum selben Verfahren:
§ 40 WHG in Nachschlagewerken
- § 40 WHG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Gewässerunterhaltung
Querverweise
Auf § 40 WHG verweisen folgende Vorschriften:
- Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
- Bewirtschaftung von Gewässern
- Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer
- § 42 (Behördliche Entscheidungen zur Gewässerunterhaltung)
- Wassergesetz (WasserG)
- Allgemeine Bestimmungen, Gewässereinteilung, Eigentum
- § 2 (Gewässerbegriff, Anwendungsbereich (zu § 2 WHG))
- Bewirtschaftung von Gewässern
- Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer
- Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen
- Gewässerausbau, Dammbauten, Stauanlagen
- § 61 (Unterhaltungslast für Dämme)