Wasserhaushaltsgesetz
| Kapitel 2 - Bewirtschaftung von Gewässern (§§ 6 - 49) |
| Abschnitt 2 - Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer (§§ 25 - 42) |
(1) 1Der natürliche Ablauf wild abfließenden Wassers auf ein tiefer liegendes Grundstück darf nicht zum Nachteil eines höher liegenden Grundstücks behindert werden. 2Der natürliche Ablauf wild abfließenden Wassers darf nicht zum Nachteil eines tiefer liegenden Grundstücks verstärkt oder auf andere Weise verändert werden.
(2) 1Eigentümer oder Nutzungsberechtigte von Grundstücken, auf denen der natürliche Ablauf wild abfließenden Wassers zum Nachteil eines höher liegenden Grundstücks behindert oder zum Nachteil eines tiefer liegenden Grundstücks verstärkt oder auf andere Weise verändert wird, haben die Beseitigung des Hindernisses oder der eingetretenen Veränderung durch die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten der benachteiligten Grundstücke zu dulden. 2Satz 1 gilt nur, soweit die zur Duldung Verpflichteten die Behinderung, Verstärkung oder sonstige Veränderung des Wasserabflusses nicht zu vertreten haben und die Beseitigung vorher angekündigt wurde. 3Der Eigentümer des Grundstücks, auf dem das Hindernis oder die Veränderung entstanden ist, kann das Hindernis oder die eingetretene Veränderung auf seine Kosten auch selbst beseitigen.
(3) 1Aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der Wasserwirtschaft, der Landeskultur und des öffentlichen Verkehrs, kann die zuständige Behörde Abweichungen von den Absätzen 1 und 2 zulassen. 2Soweit dadurch das Eigentum unzumutbar beschränkt wird, ist eine Entschädigung zu leisten.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für wild abfließendes Wasser, das nicht aus Quellen stammt.
ziele für oberirdische Gewässer § 28Einstufung künstlicher und erheblich veränderter Gewässer § 29Fristen zur Erreichung der Bewirtschaftungs-
ziele § 30Abweichende Bewirtschaftungs-
ziele § 31Ausnahmen von den Bewirtschaftungszielen § 32Reinhaltung oberirdischer Gewässer § 33Mindestwasserführung § 34Durchgängigkeit oberirdischer Gewässer § 35Wasserkraftnutzung § 36Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern § 37Wasserabfluss § 38Gewässerrandstreifen § 38aLandwirtschaftlich genutzte Flächen mit Hangneigung an Gewässern § 39Gewässerunterhaltung § 40Träger der Unterhaltungslast § 41Besondere Pflichten bei der Gewässerunterhaltung § 42Behördliche Entscheidungen zur Gewässerunterhaltung
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Rechtsprechung zu § 37 WHG
86 Entscheidungen zu § 37 WHG in unserer Datenbank:
- OLG Bamberg, 06.02.2024 - 10 U 61/23
Berücksichtigung des § 37 WHG bei Unterlassungsansprüchen wegen abfließenden ...
- BGH, 20.04.2023 - III ZR 92/22
Nachbarschaftlicher Schadensersatzanspruch nach Überschwemmung auf im Gefälle ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 09.05.2019 - III ZR 388/17
Rückstau von Niederschlagswasser
- VG Karlsruhe, 06.06.2019 - 10 K 17746/17
Begründeter öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch, wenn fortdauernd die ...
- OLG München, 22.07.2026 - 36 W 388/26
Rechtswegzuständigkeit, Entwässerungsanlage, Unterlassungsanspruch, ...
- VG München, 11.08.2014 - M 8 SN 14.2671
Prüfungsumfang im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren
- BGH, 26.01.2017 - III ZR 465/15
Wasserrecht in Bayern: Beseitigungsanspruch für eine Anböschung zur Verhinderung ...
Zum selben Verfahren:
- AG Neumarkt/Oberpfalz, 18.12.2014 - 1 C 512/11
Zurückbehaltungsrecht wegen eines eigenen Unterlassungsanspruches gegen den ...
- AG Neumarkt/Oberpfalz, 18.12.2014 - 1 C 512/11
- OLG Karlsruhe, 12.02.2026 - 12 U 156/24
Überflutung durch Hanggrundstück: Muss Eigentümer etwas unternehmen?
Querverweise
Auf § 37 WHG verweisen folgende Vorschriften:
- Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
- Bußgeld- und Überleitungsbestimmungen
- § 103 (Bußgeldvorschriften)