Wasserhaushaltsgesetz
| Kapitel 2 - Bewirtschaftung von Gewässern (§§ 6 - 49) |
| Abschnitt 2 - Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer (§§ 25 - 42) |
(1) 1Die Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers umfasst seine Pflege und Entwicklung als öffentlich-rechtliche Verpflichtung (Unterhaltungslast). 2Zur Gewässerunterhaltung gehören insbesondere:
(2) 1Die Gewässerunterhaltung muss sich an den Bewirtschaftungszielen nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 ausrichten und darf die Erreichung dieser Ziele nicht gefährden. 2Sie muss den Anforderungen entsprechen, die im Maßnahmenprogramm nach § 82 an die Gewässerunterhaltung gestellt sind. 3Bei der Unterhaltung ist der Erhaltung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts Rechnung zu tragen; Bild und Erholungswert der Gewässerlandschaft sind zu berücksichtigen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Unterhaltung ausgebauter Gewässer, soweit nicht in einem Planfeststellungsbeschluss oder einer Plangenehmigung nach § 68 etwas anderes bestimmt ist.
ziele für oberirdische Gewässer § 28Einstufung künstlicher und erheblich veränderter Gewässer § 29Fristen zur Erreichung der Bewirtschaftungs-
ziele § 30Abweichende Bewirtschaftungs-
ziele § 31Ausnahmen von den Bewirtschaftungszielen § 32Reinhaltung oberirdischer Gewässer § 33Mindestwasserführung § 34Durchgängigkeit oberirdischer Gewässer § 35Wasserkraftnutzung § 36Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern § 37Wasserabfluss § 38Gewässerrandstreifen § 38aLandwirtschaftlich genutzte Flächen mit Hangneigung an Gewässern § 39Gewässerunterhaltung § 40Träger der Unterhaltungslast § 41Besondere Pflichten bei der Gewässerunterhaltung § 42Behördliche Entscheidungen zur Gewässerunterhaltung
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Rechtsprechung zu § 39 WHG
197 Entscheidungen zu § 39 WHG in unserer Datenbank:
- OVG Sachsen, 04.09.2026 - 4 A 429/24
Gewässerunterhaltung; Hochwasserschutz; Maßnahmenprogramm; Konkretisierung
- BVerwG, 18.12.2024 - 6 C 13.22
Bund trägt Kosten für die Beseitigung einer Ölverschmutzung des Mains bei ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Bayern, 20.07.2022 - 4 B 20.3009
Kostenersatz für Feuerwehreinsatz zur Beseitigung einer Ölverunreinigung auf dem ...
- VG Würzburg, 06.02.2020 - W 5 K 18.1388
Kosten für Feuerwehreinsatz, Mineralölverunreinigung auf Main, ...
- VGH Bayern, 20.07.2022 - 4 B 20.3009
- BVerwG, 29.04.2020 - 7 C 29.18
Umlagefähigkeit von Maßnahmen zur Erhaltung und Förderung der ökologischen ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 29.05.2018 - 1 L 506/16
Wasserrechtlicher Planfeststellungsbeschluss - Gewässerunterhaltungslast
- VG Greifswald, 01.09.2016 - 3 A 1224/14
Wassererechtlicher Planfeststellungsbeschluss - Klagebefugnis eines ...
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 29.05.2018 - 1 L 506/16
- OVG Nordrhein-Westfalen, 16.07.2026 - 15 A 229/24
Erfolgloser Antrag der klagenden Gemeinde auf Zulassung der Berufung gegen ...
- OVG Niedersachsen, 04.02.2025 - 7 LC 47/23
Anspruch der Gemeinde auf Verpflichtung zur Unterhaltung von Schützanlagen in ...
§ 39 WHG in Nachschlagewerken
- § 39 WHG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Gewässerunterhaltung
Querverweise
Auf § 39 WHG verweisen folgende Vorschriften:
- Wassergesetz (WasserG)
- Allgemeine Bestimmungen, Gewässereinteilung, Eigentum
- § 2 (Gewässerbegriff, Anwendungsbereich (zu § 2 WHG))
- Bewirtschaftung von Gewässern
- Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer
- § 30 (Gewässerunterhaltung (zu § 39 WHG))