Wasserhaushaltsgesetz
| Kapitel 2 - Bewirtschaftung von Gewässern (§§ 6 - 49) |
| Abschnitt 2 - Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer (§§ 25 - 42) |
(1) Oberirdische Gewässer sind, soweit sie nicht nach § 28 als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, so zu bewirtschaften, dass
| 1. | eine Verschlechterung ihres ökologischen und ihres chemischen Zustands vermieden wird und | |
| 2. | ein guter ökologischer und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden. |
(2) Oberirdische Gewässer, die nach § 28 als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, sind so zu bewirtschaften, dass
ziele für oberirdische Gewässer § 28Einstufung künstlicher und erheblich veränderter Gewässer § 29Fristen zur Erreichung der Bewirtschaftungs-
ziele § 30Abweichende Bewirtschaftungs-
ziele § 31Ausnahmen von den Bewirtschaftungszielen § 32Reinhaltung oberirdischer Gewässer § 33Mindestwasserführung § 34Durchgängigkeit oberirdischer Gewässer § 35Wasserkraftnutzung § 36Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern § 37Wasserabfluss § 38Gewässerrandstreifen § 38aLandwirtschaftlich genutzte Flächen mit Hangneigung an Gewässern § 39Gewässerunterhaltung § 40Träger der Unterhaltungslast § 41Besondere Pflichten bei der Gewässerunterhaltung § 42Behördliche Entscheidungen zur Gewässerunterhaltung
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Rechtsprechung zu § 27 WHG
304 Entscheidungen zu § 27 WHG in unserer Datenbank:
- VGH Bayern, 20.08.2026 - 9 NE 26.904
Einstweiliger Rechtsschutz im Normenkontrollverfahren, Vorhabenbezogener ...
- VGH Baden-Württemberg, 27.05.2026 - 3 S 276/21
Unionsrechtliche und nationale Voraussetzungen für das Einleiten von bei der ...
- BVerwG, 25.05.2023 - 7 A 7.22
Klage gegen den Neubau der Staustufe Obernau (Main) erfolglos
- OVG Saarland, 09.10.2025 - 2 C 168/24
Erfolgreiche Normenkontrolle eines Bebauungsplans; Überplanung eines bewaldeten ...
- VG Sigmaringen, 14.11.2018 - 10 K 118/17
Umweltverbandsklage; Beteiligungsrecht; Verschlechterungsverbot; ...
- VG Freiburg, 08.12.2020 - 3 K 5482/18
Wasserrechtliche Erlaubnis zum Aufstau der Donau an einer Wehranlage
- VGH Bayern, 23.04.2026 - 8 ZB 26.66
Berufungszulassung (abgelehnt), Fischzuchtanlage, wasserrechtliche ...
Zum selben Verfahren:
- VG München, 30.07.2025 - M 31 K 18.1609
Fischzuchtanlage, Beschränkte Erlaubnis, Nachträgliche Anordnung eines ...
- VG München, 30.07.2025 - M 31 K 18.1609
- OVG Saarland, 30.01.2025 - 2 B 177/24
Antrag einer anerkannten Umweltvereinigung auf vorläufige Außervollzugsetzung ...
- BVerwG, 18.12.2024 - 6 C 13.22
Bund trägt Kosten für die Beseitigung einer Ölverschmutzung des Mains bei ...
Querverweise
Auf § 27 WHG verweisen folgende Vorschriften:
- Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
- Allgemeine Bestimmungen
- § 3 (Begriffsbestimmungen)
- Bewirtschaftung von Gewässern
- Gemeinsame Bestimmungen
- Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer
- § 28 (Einstufung künstlicher und erheblich veränderter Gewässer)
§ 29 (Fristen zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele)
§ 30 (Abweichende Bewirtschaftungsziele)
§ 31 (Ausnahmen von den Bewirtschaftungszielen)
§ 33 (Mindestwasserführung)
§ 34 (Durchgängigkeit oberirdischer Gewässer)
§ 35 (Wasserkraftnutzung)
§ 39 (Gewässerunterhaltung)
- Bewirtschaftung von Küstengewässern
- § 44 (Bewirtschaftungsziele für Küstengewässer)
- Bewirtschaftung von Meeresgewässern
- § 45c (Anfangsbewertung)
- Raumordnungsgesetz (ROG)
- Ergänzende Vorschriften und Schlussvorschriften
- § 28 (Sonderregelung für die Windenergie an Land)
- Anlagen
- Anlage 3 (zu § 28 Absatz 4 Satz 3)
- Wassergesetz (WasserG)
- Wasserbenutzungsabgaben
- Wasserentnahmeentgelt
- § 101 (Begriffsbestimmungen)