Wasserhaushaltsgesetz
| Kapitel 2 - Bewirtschaftung von Gewässern (§§ 6 - 49) |
| Abschnitt 1 - Gemeinsame Bestimmungen (§§ 6 - 24) |
(1) 1Bei Wasserdienstleistungen ist zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 bis 31, 44 und 47 der Grundsatz der Kostendeckung zu berücksichtigen. 2Hierbei sind auch die Umwelt- und Ressourcenkosten zu berücksichtigen. 3Es sind angemessene Anreize zu schaffen, Wasser effizient zu nutzen, um so zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele beizutragen.
(2) Wenn bestimmte Wassernutzungen die Erreichung der in Absatz 1 genannten Bewirtschaftungsziele gefährden, haben Wassernutzungen, insbesondere in den Bereichen Industrie, Haushalte und Landwirtschaft, zur Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen angemessen beizutragen.
(3) Im Rahmen der Absätze 1 und 2 sind das Verursacherprinzip sowie die wirtschaftliche Analyse der Wassernutzungen nach der Oberflächengewässerverordnung und der Grundwasserverordnung zugrunde zu legen.
(4) Von den Grundsätzen nach den Absätzen 1 und 2 kann im Hinblick auf soziale, ökologische und wirtschaftliche Auswirkungen der Kostendeckung sowie im Hinblick auf regionale geografische oder klimatische Besonderheiten abgewichen werden.
(5) Weitergehende Regelungen des Bundes und der Länder zur Erhebung von Kosten und Entgelten im Bereich der Bewirtschaftung von Gewässern bleiben unberührt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Umweltstatistikgesetzes, des Hochbaustatistikgesetzes sowie bestimmter immissionsschutz- und wasserrechtlicher Vorschriften vom 26.07.2016
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 29.01.2017 | Gesetz zur Änderung des Umweltstatistikgesetzes, des Hochbaustatistikgesetzes sowie bestimmter immissionsschutz- und wasserrechtlicher Vorschriften | 26.07.2016 | |
| 18.10.2016 | Gesetz zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes zur Einführung von Grundsätzen für die Kosten von Wasserdienstleistungen und Wassernutzungen sowie zur Änderung des Abwasserabgabengesetzes | 11.04.2016 |
bewirtschaftung § 6aGrundsätze für die Kosten von Wasser-
dienstleistungen und Wassernutzungen § 7Bewirtschaftung nach Flussgebietseinheiten § 8Erlaubnis, Bewilligung § 9Benutzungen § 10Inhalt der Erlaubnis und der Bewilligung § 11Erlaubnis-, Bewilligungs-
verfahren § 11aVerfahren bei Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen § 11bProjektmanager § 11cVerfahren bei Wasserstoffinfrastrukturvorhaben § 12Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung, Bewirtschaftungs-
ermessen § 13Inhalts- und Nebenbestimmungen der Erlaubnis und der Bewilligung § 13aVersagung und Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis für bestimmte Gewässerbenutzungen; unabhängige Expertenkommission § 13bAntragsunterlagen und Überwachung bei bestimmten Gewässerbenutzungen; Stoffregister § 14Besondere Vorschriften für die Erteilung der Bewilligung § 15Gehobene Erlaubnis § 16Ausschluss privatrechtlicher Abwehransprüche § 17Zulassung vorzeitigen Beginns § 18Widerruf der Erlaubnis und der Bewilligung § 19Planfeststellungen und bergrechtliche Betriebspläne § 20Alte Rechte und alte Befugnisse § 21Anmeldung alter Rechte und alter Befugnisse § 22Ausgleich zwischen konkurrierenden Gewässerbenutzungen § 23Rechtsverordnungen zur Gewässer-
bewirtschaftung § 24Erleichterungen für EMAS-Standorte
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Rechtsprechung zu § 6a WHG
4 Entscheidungen zu § 6a WHG in unserer Datenbank:
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Querverweise
Auf § 6a WHG verweisen folgende Vorschriften:
- Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
- Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen
- Wasserwirtschaftliche Planung und Dokumentation
- § 83 (Bewirtschaftungsplan)