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Wasserhaushaltsgesetz

   Kapitel 2 - Bewirtschaftung von Gewässern (§§ 6 - 49)   
   Abschnitt 4 - Bewirtschaftung des Grundwassers (§§ 46 - 49)   
Gliederung
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§ 47
Bewirtschaftungsziele für das Grundwasser

(1) Das Grundwasser ist so zu bewirtschaften, dass

1. eine Verschlechterung seines mengenmäßigen und seines chemischen Zustands vermieden wird;
2. alle signifikanten und anhaltenden Trends ansteigender Schadstoffkonzentrationen auf Grund der Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten umgekehrt werden;
3. ein guter mengenmäßiger und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden; zu einem guten mengenmäßigen Zustand gehört insbesondere ein Gleichgewicht zwischen Grundwasserentnahme und Grundwasserneubildung.

(2) 1Die Bewirtschaftungsziele nach Absatz 1 Nummer 3 sind bis zum 22. Dezember 2015 zu erreichen. 2Fristverlängerungen sind in entsprechender Anwendung des § 29 Absatz 2 bis 4 zulässig.

(3) 1Für Ausnahmen von den Bewirtschaftungszielen nach Absatz 1 gilt § 31 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend. 2Für die Bewirtschaftungsziele nach Absatz 1 Nummer 3 gilt darüber hinaus § 30 entsprechend mit der Maßgabe, dass nach Satz 1 Nummer 4 der bestmögliche mengenmäßige und chemische Zustand des Grundwassers zu erreichen ist.

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Rechtsprechung zu § 47 WHG

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Querverweise

Auf § 47 WHG verweisen folgende Vorschriften:

    Wasserhaushaltsgesetz (WHG) 
      Allgemeine Bestimmungen
        § 3 (Begriffsbestimmungen)
     
      Bewirtschaftung von Gewässern
        Gemeinsame Bestimmungen
          § 6a (Grundsätze für die Kosten von Wasserdienstleistungen und Wassernutzungen)
          § 23 (Rechtsverordnungen zur Gewässerbewirtschaftung)
        Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer
          § 28 (Einstufung künstlicher und erheblich veränderter Gewässer)
          § 29 (Fristen zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele)
     
      Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen
        Wasserwirtschaftliche Planung und Dokumentation
          § 82 (Maßnahmenprogramm)
          § 83 (Bewirtschaftungsplan)
        Haftung für Gewässerveränderungen
          § 90 (Sanierung von Gewässerschäden)
Was ist das?

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