Wasserhaushaltsgesetz
| Kapitel 2 - Bewirtschaftung von Gewässern (§§ 6 - 49) |
| Abschnitt 4 - Bewirtschaftung des Grundwassers (§§ 46 - 49) |
(1) 1Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedarf das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser
soweit keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt zu besorgen sind. 2Wird in den Fällen und unter den Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 2 das Wasser aus der Bodenentwässerung in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet, findet § 25 Satz 2 keine Anwendung.
(2) Keiner Erlaubnis bedarf ferner das Einleiten von Niederschlagswasser in das Grundwasser durch schadlose Versickerung, soweit dies in einer Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 bestimmt ist.
(3) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass weitere Fälle von der Erlaubnis- oder Bewilligungspflicht ausgenommen sind oder eine Erlaubnis oder eine Bewilligung in den Fällen der Absätze 1 und 2 erforderlich ist.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern und zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den klimaneutralen Ausbau der Wärmeversorgung sowie zur Änderung des Baugesetzbuchs und zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 22.12.2025
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 23.12.2025 | Gesetz zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern und zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den klimaneutralen Ausbau der Wärmeversorgung sowie zur Änderung des Baugesetzbuchs und zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes | 22.12.2025 |
ziele für das Grundwasser § 48Reinhaltung des Grundwassers § 49Erdaufschlüsse
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Rechtsprechung zu § 46 WHG
72 Entscheidungen zu § 46 WHG in unserer Datenbank:
- BVerwG, 07.07.2021 - 9 B 33.20
Keine erlaubnisfreie Wasserentnahme nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ...
- VG Sigmaringen, 11.07.2019 - 3 K 6879/17
Privilegierung eines Massentierhaltungsbetriebes im Rahmen der Festsetzung des ...
- VG Würzburg, 10.03.2020 - W 4 K 18.608
Erlaubnis zur Benutzung des Grundwassers
- VG Magdeburg, 24.10.2018 - 3 A 13/17
Erlaubnisfreiheit des Ableitens von Grundwasser landwirtschaftlich genutzter ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 25.03.2022 - 11 N 85.19
Zahlung eines Entgelts für die Wasserentnahme zwecks Tränkung von Tieren
- VG Ansbach, 07.12.2016 - AN 9 K 15.01509
Wasserrechtliche Rückbauverpflichtung für einen Brunnen im Wasserschutzgebiet
- VGH Bayern, 06.05.2022 - 15 NE 22.849
Normkontrollantrag gegen Bebauungsplan wegen Beeinträchtigung eines eingetragenen ...
- BVerwG, 07.07.2021 - 9 B 34.20
Erlaubnisfreiheit des Entnehmens von Grundwasser zur Brauchwassernutzung eines ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Sachsen, 09.06.2020 - 4 A 588/18
Grundwasser; Gewässernutzen; Trinkwasser; Milchvieh; Wasserbedarf; ...
- VG Dresden, 02.02.2018 - 12 K 1215/15
- OVG Sachsen, 09.06.2020 - 4 A 588/18
Querverweise
Auf § 46 WHG verweisen folgende Vorschriften:
- Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
- Bewirtschaftung von Gewässern
- Gemeinsame Bestimmungen
- § 23 (Rechtsverordnungen zur Gewässerbewirtschaftung)
- Wassergesetz (WasserG)
- Bewirtschaftung von Gewässern
- Gemeinsame Bestimmungen
- § 19 (Rechtsverordnungen zur Gewässerbewirtschaftung (zu §§ 23 und 24 WHG))
- Schifffahrt
- § 42 (Erlaubnisfreie Benutzungen (zu § 46 WHG))
- Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen
- Abwasserbeseitigung
- § 46 (Verpflichtung zur Abwasserbeseitigung (zu § 56 WHG))
- Wasserbenutzungsabgaben
- Wasserentnahmeentgelt
- § 103 (Ausnahmen von der Entgeltpflicht)