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Wasserhaushaltsgesetz

   Kapitel 2 - Bewirtschaftung von Gewässern (§§ 6 - 49)   
   Abschnitt 4 - Bewirtschaftung des Grundwassers (§§ 46 - 49)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ WHG (https://dejure.org/gesetze/WHG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ WHG
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§ 46
Erlaubnisfreie Benutzungen des Grundwassers

(1) 1Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedarf das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser

1. für den Haushalt einschließlich der Wärmeversorgung über den Entzug von Wärme aus dem Wasser, für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb, für das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebs oder in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck,
2. für Zwecke der gewöhnlichen Bodenentwässerung landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Grundstücke,

soweit keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt zu besorgen sind. 2Wird in den Fällen und unter den Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 2 das Wasser aus der Bodenentwässerung in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet, findet § 25 Satz 2 keine Anwendung.

(2) Keiner Erlaubnis bedarf ferner das Einleiten von Niederschlagswasser in das Grundwasser durch schadlose Versickerung, soweit dies in einer Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 bestimmt ist.

(3) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass weitere Fälle von der Erlaubnis- oder Bewilligungspflicht ausgenommen sind oder eine Erlaubnis oder eine Bewilligung in den Fällen der Absätze 1 und 2 erforderlich ist.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern und zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den klimaneutralen Ausbau der Wärmeversorgung sowie zur Änderung des Baugesetzbuchs und zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 22.12.2025 (BGBl. I Nr. 348), in Kraft getreten am 23.12.2025 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
23.12.2025
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern und zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den klimaneutralen Ausbau der Wärmeversorgung sowie zur Änderung des Baugesetzbuchs und zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes22.12.2025BGBl. I Nr. 348

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Rechtsprechung zu § 46 WHG

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Querverweise

Auf § 46 WHG verweisen folgende Vorschriften:

    Wassergesetz (WasserG) 
      Bewirtschaftung von Gewässern
        Gemeinsame Bestimmungen
          § 19 (Rechtsverordnungen zur Gewässerbewirtschaftung (zu §§ 23 und 24 WHG))
        Schifffahrt
          § 42 (Erlaubnisfreie Benutzungen (zu § 46 WHG))
     
      Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen
        Abwasserbeseitigung
          § 46 (Verpflichtung zur Abwasserbeseitigung (zu § 56 WHG))
     
      Wasserbenutzungsabgaben
        Wasserentnahmeentgelt
          § 103 (Ausnahmen von der Entgeltpflicht)
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