Sie sehen hier das Wassergesetz in der am 1.1.2014 in Kraft getretenen Fassung. Zur alten Fassung von § 42 WasserG.
Wassergesetz für Baden-Württemberg
| Teil 2 - Bewirtschaftung von Gewässern (§§ 12 - 43) |
| Abschnitt 3 - Schifffahrt (§§ 39 - 43) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Wassergesetz für Baden-Württemberg (https://dejure.org/gesetze/WasserG/__paste_norm__.html)
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(1) Soweit die Ordnung des Wasserhaushalts gefährdet ist, kann die oberste Wasserbehörde durch Rechtsverordnung allgemein oder für einzelne Gebiete bestimmen, dass in den Fällen des § 46 Absatz 1 WHG eine Erlaubnis oder eine Bewilligung erforderlich ist.
(2) Die Benutzung von Grundwasser zum Zwecke der Bewässerung kleingärtnerisch genutzter Flächen in geringen Mengen bedarf keiner Erlaubnis oder Bewilligung, soweit keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt zu besorgen sind.
§ 39Ausübung der Schifffahrt
§ 40Beleihung von juristischen Personen
§ 41Fahrverbot
§ 42Erlaubnisfreie Benutzungen (zu § 46 WHG)
§ 43Erdaufschlüsse, Geothermie (zu § 49 WHG)
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Querverweise
Auf § 42 WasserG verweisen folgende Vorschriften:
- Wassergesetz (WasserG)
- Wasserbenutzungsabgaben
- Wasserentnahmeentgelt
- § 103 (Ausnahmen von der Entgeltpflicht)