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Wassergesetz für Baden-Württemberg

   Teil 2 - Bewirtschaftung von Gewässern (§§ 12 - 43)   
   Abschnitt 3 - Schifffahrt (§§ 39 - 43)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 41
Fahrverbot

1Wird gegen den Betroffenen wegen einer Ordnungswidrigkeit, die er unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Fahrzeugführers begangen hat, nach einer auf Grund des § 39 erlassenen Rechtsverordnung eine Geldbuße festgesetzt, so kann ihm die Verwaltungsbehörde oder das Gericht in der Bußgeldentscheidung für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten verbieten, im Schiffsverkehr Wasserfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen. 2Wird gegen den Betroffenen wegen des Führens eines Wasserfahrzeugs unter Alkoholeinfluss, das nach einer auf Grund des § 39 erlassenen Rechtsverordnung eine Ordnungswidrigkeit ist, eine Geldbuße festgesetzt, so ist in der Regel auch ein Fahrverbot anzuordnen. 3§ 25 Absatz 2 bis 5, 7 und 8 des Straßenverkehrsgesetzes gilt entsprechend.

Rechtsprechung zu § 41 WasserG

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