Sie sehen hier das Wassergesetz in der am 1.1.2014 in Kraft getretenen Fassung. Zur alten Fassung von § 103 WasserG.

Wassergesetz für Baden-Württemberg

   Teil 7 - Wasserbenutzungsabgaben (§§ 99 - 124)   
   Abschnitt 2 - Wasserentnahmeentgelt (§§ 100 - 114)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 103
Ausnahmen von der Entgeltpflicht

Ein Entgelt wird nicht erhoben für

1. erlaubnisfreie Benutzungen im Sinne von § 8 Absatz 2 und 3, §§ 25, 26 und 46 WHG und §§ 20, 21 und § 42 Absatz 2 dieses Gesetzes,
2. die Benutzung von Wasser aus Heilquellen, soweit das Wasser nicht im Zusammenhang mit dem Abfüllen von Mineralwasser verwendet wird,
3. die Benutzung von Wasser aus oberirdischen Gewässern, soweit das entnommene Wasser zur Heizung oder Kühlung von Gebäuden verwendet und anschließend dem oberirdischen Gewässer wieder zugeführt wird,
4. die Benutzung von Grundwasser, soweit das entnommene Wasser zur Heizung oder Kühlung von Gebäuden verwendet und anschließend dem Grundwasser wieder zugeführt wird,
5. die Benutzung von Grundwasser zur Gefahrenabwehr im Rahmen von behördlich angeordneten Boden- oder Grundwassersanierungen,
6. die Benutzung von Wasser für Zwecke der Fischerei,
7. die Benutzung von Wasser aus oberirdischen Gewässern oder von Grundwasser zum Zwecke der Beregnung oder Berieselung landwirtschaftlich, gärtnerisch und forstwirtschaftlich genutzter Flächen,
8. die Benutzung von Wasser zur Speisung von bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Lauf- und Springbrunnen,
9. geringfügige Benutzungen
a) im Falle der Verwendung von Wasser aus oberirdischen Gewässern oder von Grundwasser zur öffentlichen Wasserversorgung, sofern die Wassermenge nicht mehr als 4 000 Kubikmeter im Kalenderjahr beträgt,
b) im Falle der Verwendung von Grundwasser, sofern die Wassermenge nicht mehr als 4 000 Kubikmeter im Kalenderjahr beträgt,
c) im Falle der Verwendung von Wasser aus oberirdischen Gewässern, sofern die Wassermenge nicht mehr als 20 000 Kubikmeter im Kalenderjahr beträgt.

Rechtsprechung zu § 103 WasserG

3 Entscheidungen zu § 103 WasserG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 103 WasserG verweisen folgende Vorschriften:

    Wassergesetz (WasserG) 
      Wasserbenutzungsabgaben
        Wasserentnahmeentgelt
          § 101 (Begriffsbestimmungen)
          § 113 (Anwendung der Abgabenordnung und des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes)
Was ist das?

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