Sie sehen hier das Wassergesetz in der am 1.1.2014 in Kraft getretenen Fassung. Zur alten Fassung von § 103 WasserG.
Wassergesetz für Baden-Württemberg
| Teil 7 - Wasserbenutzungsabgaben (§§ 99 - 124) |
| Abschnitt 2 - Wasserentnahmeentgelt (§§ 100 - 114) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Wassergesetz für Baden-Württemberg (https://dejure.org/gesetze/WasserG/__paste_norm__.html)
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Ein Entgelt wird nicht erhoben für
| 1. | erlaubnisfreie Benutzungen im Sinne von § 8 Absatz 2 und 3, §§ 25, 26 und 46 WHG und §§ 20, 21 und § 42 Absatz 2 dieses Gesetzes, | ||
| 2. | die Benutzung von Wasser aus Heilquellen, soweit das Wasser nicht im Zusammenhang mit dem Abfüllen von Mineralwasser verwendet wird, | ||
| 3. | die Benutzung von Wasser aus oberirdischen Gewässern, soweit das entnommene Wasser zur Heizung oder Kühlung von Gebäuden verwendet und anschließend dem oberirdischen Gewässer wieder zugeführt wird, | ||
| 4. | die Benutzung von Grundwasser, soweit das entnommene Wasser zur Heizung oder Kühlung von Gebäuden verwendet und anschließend dem Grundwasser wieder zugeführt wird, | ||
| 5. | die Benutzung von Grundwasser zur Gefahrenabwehr im Rahmen von behördlich angeordneten Boden- oder Grundwassersanierungen, | ||
| 6. | die Benutzung von Wasser für Zwecke der Fischerei, | ||
| 7. | die Benutzung von Wasser aus oberirdischen Gewässern oder von Grundwasser zum Zwecke der Beregnung oder Berieselung landwirtschaftlich, gärtnerisch und forstwirtschaftlich genutzter Flächen, | ||
| 8. | die Benutzung von Wasser zur Speisung von bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Lauf- und Springbrunnen, | ||
| 9. | geringfügige Benutzungen | ||
| a) | im Falle der Verwendung von Wasser aus oberirdischen Gewässern oder von Grundwasser zur öffentlichen Wasserversorgung, sofern die Wassermenge nicht mehr als 4 000 Kubikmeter im Kalenderjahr beträgt, | ||
| b) | im Falle der Verwendung von Grundwasser, sofern die Wassermenge nicht mehr als 4 000 Kubikmeter im Kalenderjahr beträgt, | ||
| c) | im Falle der Verwendung von Wasser aus oberirdischen Gewässern, sofern die Wassermenge nicht mehr als 20 000 Kubikmeter im Kalenderjahr beträgt. | ||
§ 100Entgelt für Wasserentnahmen
§ 101Begriffsbestimmungen
§ 102Entgeltpflichtige Benutzungen
§ 103Ausnahmen von der Entgeltpflicht
§ 104Bemessungsgrundlage, Entgeltsatz, Veranlagungs-
zeitraum, Zweckbindung § 105Ermäßigung für die Verwendung von Wasser aus oberirdischen Gewässern § 106Ermäßigung für die Verwendung von Grundwasser § 107Härtefälle § 108Festsetzung, Vorauszahlungen, Fälligkeit § 109Feststellung durch Grundlagenbescheid § 110Nachweise für Ermäßigungen § 111Nachweise für Härtefälle § 112Aufhebung oder Änderung, Nacherhebung § 113Anwendung der Abgabenordnung und des Landesverwaltungs-
verfahrensgesetzes § 114(weggefallen)
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zeitraum, Zweckbindung § 105Ermäßigung für die Verwendung von Wasser aus oberirdischen Gewässern § 106Ermäßigung für die Verwendung von Grundwasser § 107Härtefälle § 108Festsetzung, Vorauszahlungen, Fälligkeit § 109Feststellung durch Grundlagenbescheid § 110Nachweise für Ermäßigungen § 111Nachweise für Härtefälle § 112Aufhebung oder Änderung, Nacherhebung § 113Anwendung der Abgabenordnung und des Landesverwaltungs-
verfahrensgesetzes § 114(weggefallen)
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Rechtsprechung zu § 103 WasserG
3 Entscheidungen zu § 103 WasserG in unserer Datenbank:
- VG Sigmaringen, 11.07.2019 - 3 K 6879/17
Privilegierung eines Massentierhaltungsbetriebes im Rahmen der Festsetzung des ...
- VG Sigmaringen, 30.07.2019 - 3 K 9192/17
Wasserentnahmeentgelt; Gebäude; Grundwasser; Verbot der Teilstrombetrachtung; ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Baden-Württemberg, 29.11.2021 - 3 S 1303/21
Wasserentnahmeentgelt bei Heizung bzw. Kühlung eines Lagergebäudes durch ...
- VGH Baden-Württemberg, 29.11.2021 - 3 S 1303/21