Sie sehen hier das Wassergesetz in der am 1.1.2014 in Kraft getretenen Fassung. Zur alten Fassung von § 102 WasserG.
Wassergesetz für Baden-Württemberg
| Teil 7 - Wasserbenutzungsabgaben (§§ 99 - 124) |
| Abschnitt 2 - Wasserentnahmeentgelt (§§ 100 - 114) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Wassergesetz für Baden-Württemberg (https://dejure.org/gesetze/WasserG/__paste_norm__.html)
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1Entgeltpflichtig sind folgende Benutzungen eines Gewässers, soweit sie der Wasserversorgung dienen:
| 1. | Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern, | |
| 2. | Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser. |
2Bei der Erhebung des Entgelts gilt Grundwasser, das im Zusammenhang mit dem Abbau oder der Gewinnung von Kies, Sand, Mergel, Ton, Lehm, Torf, Steinen oder anderen Bodenbestandteilen freigelegt worden ist, als oberirdisches Gewässer.
§ 100Entgelt für Wasserentnahmen
§ 101Begriffsbestimmungen
§ 102Entgeltpflichtige Benutzungen
§ 103Ausnahmen von der Entgeltpflicht
§ 104Bemessungsgrundlage, Entgeltsatz, Veranlagungs-
zeitraum, Zweckbindung § 105Ermäßigung für die Verwendung von Wasser aus oberirdischen Gewässern § 106Ermäßigung für die Verwendung von Grundwasser § 107Härtefälle § 108Festsetzung, Vorauszahlungen, Fälligkeit § 109Feststellung durch Grundlagenbescheid § 110Nachweise für Ermäßigungen § 111Nachweise für Härtefälle § 112Aufhebung oder Änderung, Nacherhebung § 113Anwendung der Abgabenordnung und des Landesverwaltungs-
verfahrensgesetzes § 114(weggefallen)
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zeitraum, Zweckbindung § 105Ermäßigung für die Verwendung von Wasser aus oberirdischen Gewässern § 106Ermäßigung für die Verwendung von Grundwasser § 107Härtefälle § 108Festsetzung, Vorauszahlungen, Fälligkeit § 109Feststellung durch Grundlagenbescheid § 110Nachweise für Ermäßigungen § 111Nachweise für Härtefälle § 112Aufhebung oder Änderung, Nacherhebung § 113Anwendung der Abgabenordnung und des Landesverwaltungs-
verfahrensgesetzes § 114(weggefallen)
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Rechtsprechung zu § 102 WasserG
Entscheidung zu § 102 WasserG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 29.11.2021 - 3 S 1303/21
Wasserentnahmeentgelt bei Heizung bzw. Kühlung eines Lagergebäudes durch ...