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Sie sehen hier das Wassergesetz in der am 1.1.2014 in Kraft getretenen Fassung. Zur alten Fassung von § 102 WasserG.

Wassergesetz für Baden-Württemberg

   Teil 7 - Wasserbenutzungsabgaben (§§ 99 - 124)   
   Abschnitt 2 - Wasserentnahmeentgelt (§§ 100 - 114)   
Gliederung
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§ 102
Entgeltpflichtige Benutzungen

1Entgeltpflichtig sind folgende Benutzungen eines Gewässers, soweit sie der Wasserversorgung dienen:

1. Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern,
2. Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser.

2Bei der Erhebung des Entgelts gilt Grundwasser, das im Zusammenhang mit dem Abbau oder der Gewinnung von Kies, Sand, Mergel, Ton, Lehm, Torf, Steinen oder anderen Bodenbestandteilen freigelegt worden ist, als oberirdisches Gewässer.

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Rechtsprechung zu § 102 WasserG

Entscheidung zu § 102 WasserG in unserer Datenbank:

Querverweise

Auf § 102 WasserG verweisen folgende Vorschriften:

    Wassergesetz (WasserG) 
      Wasserbenutzungsabgaben
        Wasserentnahmeentgelt
          § 101 (Begriffsbestimmungen)
          § 108 (Festsetzung, Vorauszahlungen, Fälligkeit)
          § 113 (Anwendung der Abgabenordnung und des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes)
Was ist das?

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