Sie sehen hier das Wassergesetz in der am 1.1.2014 in Kraft getretenen Fassung. Zur alten Fassung von § 102 WasserG.
Wassergesetz für Baden-Württemberg
Teil 7 - Wasserbenutzungsabgaben (§§ 99 - 124) |
Abschnitt 2 - Wasserentnahmeentgelt (§§ 100 - 114) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Wassergesetz für Baden-Württemberg (https://dejure.org/gesetze/WasserG/__paste_norm__.html)
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1Entgeltpflichtig sind folgende Benutzungen eines Gewässers, soweit sie der Wasserversorgung dienen:
1. | Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern, | |
2. | Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser. |
2Bei der Erhebung des Entgelts gilt Grundwasser, das im Zusammenhang mit dem Abbau oder der Gewinnung von Kies, Sand, Mergel, Ton, Lehm, Torf, Steinen oder anderen Bodenbestandteilen freigelegt worden ist, als oberirdisches Gewässer.
Rechtsprechung zu § 102 WasserG
Entscheidung zu § 102 WasserG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 29.11.2021 - 3 S 1303/21
Wasserentnahmeentgelt bei Heizung bzw. Kühlung eines Lagergebäudes durch ...