Sie sehen hier das Wassergesetz in der am 1.1.2014 außer Kraft getretenen Fassung. Zur neuen Fassung von § 102 WasserG.
Wassergesetz für Baden-Württemberg
Neunter Teil - Zuständigkeit und Verfahren (§§ 95 - 113) |
2. Abschnitt - Verfahren (§§ 99 - 113) |
Erster Unterabschnitt - Allgemeine Bestimmungen (§§ 99 - 106) |
Alte Fassung
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ WasserG a.F. (https://dejure.org/gesetze/0WasserG31122013/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Wassergesetz für Baden-Württemberg (https://dejure.org/gesetze/0WasserG31122013/__paste_norm__.html)
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧ gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
1Entscheidungen nach dem Wasserhaushaltsgesetz und nach diesem Gesetz sind schriftlich zu erlassen, es sei denn, sie haben nur vorläufigen Inhalt oder ergehen bei Gefahr im Verzug. 2§ 3a des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung des Verwaltungsverfahrensrechts an die moderne elektronische Kommunikation und zur Änderung des Landespersonalausweisgesetzes (Elektronik-Anpassungsgesetz - EAnpG) vom 14.12.2004 (GBl. S. 884), in Kraft getreten am 01.03.2005.
Rechtsprechung zu § 102 WasserG a.F.
Entscheidung zu § 102 WasserG a.F. in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 02.02.1981 - 5 S 1308/80
Planungsänderung bei Abwasserkanal