Wassergesetz für Baden-Württemberg
Neunter Teil - Zuständigkeit und Verfahren (§§ 95 - 113) |
2. Abschnitt - Verfahren (§§ 99 - 113) |
Erster Unterabschnitt - Allgemeine Bestimmungen (§§ 99 - 106) |
(1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, findet auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Wasserbehörden, die Landesanstalt für Umweltschutz und deren Beauftragte das Landesdatenschutzgesetz Anwendung.
(2) Die in Absatz 1 genannten Stellen dürfen den Trägern und Unternehmen der öffentlichen Wasserversorgung sowie den Trägern der Abwasserbeseitigung und der Unterhaltslast an Gewässern personenbezogene Daten übermitteln, soweit dies zu deren Aufgabenerfüllung erforderlich ist.
(3) 1Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zuzulassen, dass wasserwirtschaftlich relevante Daten der Bewirtschaftungspläne nach § 3e, der Maßnahmeprogramme nach § 3f, der Gewässerrandstreifen nach § 68b, der Leit- und Schutzdämme nach § 69, der Karten nach § 77 Abs. 3, § 80 Abs. 1 Satz 2 und nach § 110 Abs. 3, des gewässerkundlichen Dienstes nach § 82a Satz 2 Nr. 1 sowie des Wasserbuchs nach § 113 flurstücksbezogen oder nach Koordinaten in Druckwerken sowie elektronisch veröffentlicht werden, soweit ihre Kenntnis von allgemeinem öffentlichen Interesse ist. 2Dazu zählen insbesondere Daten über die Benutzungen, die Beschaffenheit und Belastungen der Gewässer sowie deren Ursachen und die Einträge in die Gewässer, die Angaben über Überschwemmungs- und hochwassergefährdete Gebiete sowie über Schutzgebiete.
(4) 1Die Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes (LDSG) bleiben im Übrigen unberührt. 2Soweit eine Verordnung nach Absatz 3 erlassen wurde, gilt dies insbesondere für das Einwendungsrecht nach § 4 Abs. 6 LDSG.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (INSPIRE) sowie zur Änderung bodenschutzrechtlicher, wasserrechtlicher und abfallrechtlicher Vorschriften vom 17.12.2009 (GBl. S. 802), in Kraft getreten am 24.12.2009.