Sie sehen hier das Wassergesetz in der am 1.1.2014 außer Kraft getretenen Fassung. Zur neuen Fassung von § 104 WasserG.
Wassergesetz für Baden-Württemberg
| Neunter Teil - Zuständigkeit und Verfahren (§§ 95 - 113) |
| 2. Abschnitt - Verfahren (§§ 99 - 113) |
| Erster Unterabschnitt - Allgemeine Bestimmungen (§§ 99 - 106) |
Alte Fassung
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ WasserG a.F. (https://dejure.org/gesetze/0WasserG31122013/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Wassergesetz für Baden-Württemberg (https://dejure.org/gesetze/0WasserG31122013/__paste_norm__.html)
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1Die Wasserbehörde kann eine Sicherheitsleistung, insbesondere den Nachweis einer Haftpflichtversicherung verlangen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung von Bedingungen, Auflagen oder sonstigen Verpflichtungen zu sichern. 2Dies gilt nicht für öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaften und Zweckverbände.
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