Sie sehen hier das Wassergesetz in der am 1.1.2014 außer Kraft getretenen Fassung. Zur neuen Fassung von § 105 WasserG.
Wassergesetz für Baden-Württemberg
Neunter Teil - Zuständigkeit und Verfahren (§§ 95 - 113) |
2. Abschnitt - Verfahren (§§ 99 - 113) |
Erster Unterabschnitt - Allgemeine Bestimmungen (§§ 99 - 106) |
Alte Fassung
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ WasserG a.F. (https://dejure.org/gesetze/0WasserG31122013/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Wassergesetz für Baden-Württemberg (https://dejure.org/gesetze/0WasserG31122013/__paste_norm__.html)
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(1) Die zuständige Behörde kann zur Sicherung des Beweises von Tatsachen, die für eine nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz zu treffende Entscheidung von Bedeutung sein können, insbesondere zur Feststellung des Zustands einer Sache, die notwendigen Maßnahmen anordnen, wenn sonst die Feststellung unmöglich oder wesentlich erschwert würde.
(2) Im Interesse des Wohls der Allgemeinheit können die Wasserbehörden die dem augenblicklichen Erfordernis entsprechenden vorläufigen Anordnungen treffen und vollziehen.
§ 99(aufgehoben)
§ 100Antrag
§ 101(weggefallen)
§ 102Schriftform
§ 103Einwendungen auf Grund von Privatrechts-
verhältnissen § 104Sicherheitsleistung § 105Beweissicherung, vorläufige Anordnungen § 106Datenverarbeitung
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