Wassergesetz für Baden-Württemberg
Neunter Teil - Zuständigkeit und Verfahren (§§ 95 - 113) |
2. Abschnitt - Verfahren (§§ 99 - 113) |
Erster Unterabschnitt - Allgemeine Bestimmungen (§§ 99 - 106) |
(1) 1Anträge, über welche die Wasserbehörden zu entscheiden haben, sind mit den zur Beurteilung erforderlichen Plänen und sonstigen Unterlagen schriftlich bei der unteren Wasserbehörde einzureichen. 2Auf Angaben in einer Umwelterklärung nach Anhang III der EMAS- Verordnung kann Bezug genommen werden. 3Die untere Wasserbehörde kann unzulässige oder unvollständige Anträge ablehnen, wenn der Antragsteller den Mangel nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist behoben hat.
(2) 1Die den Anträgen beizugebenden Unterlagen müssen von hierzu befähigten Sachverständigen gefertigt und unterzeichnet sein. 2Die oberste Wasserbehörde kann durch Rechtsverordnung bestimmen,
1. | welche Unterlagen den Anträgen beizugeben sind und welchen Anforderungen die Anträge und Unterlagen genügen müssen, | |
2. | wie viele Fertigungen des Antrags und der Unterlagen einzureichen sind. |
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung des Verwaltungsverfahrensrechts an die moderne elektronische Kommunikation und zur Änderung des Landespersonalausweisgesetzes (Elektronik-Anpassungsgesetz - EAnpG) vom 14.12.2004 (GBl. S. 884), in Kraft getreten am 01.03.2005.
Rechtsprechung zu § 100 WasserG a.F.
2 Entscheidungen zu § 100 WasserG a.F. in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 01.03.1984 - 5 S 2543/83
Wasserrechtliche Planfeststellung - Kiesgrubenerweiterung
- VGH Baden-Württemberg, 13.07.1992 - 8 S 209/92
Abhängigkeit einer wasserrechtlichen Benutzungsbewilligung von der Zustimmung des ...