Wassergesetz für Baden-Württemberg
Neunter Teil - Zuständigkeit und Verfahren (§§ 95 - 113) |
2. Abschnitt - Verfahren (§§ 99 - 113) |
Zweiter Unterabschnitt - Besondere Bestimmungen (§§ 107 - 113) |
(1) Die Wasserbücher werden von der unteren Wasserbehörde angelegt und geführt.
(2) 1In das Wasserbuch sind die in § 37 Abs. 2 WHG bezeichneten Rechtsverhältnisse und die Quellenschutzgebiete einzutragen. 2Entscheidungen von untergeordneter Bedeutung brauchen nicht eingetragen zu werden. 3Nicht aktenkundige alte Rechte und alte Befugnisse werden nur eingetragen, wenn ihr Bestehen nachgewiesen ist. 4Eintragungen zu nicht mehr bestehenden Rechtsverhältnissen sind zu löschen.
(3) 1Die Eintragungen in das Wasserbuch werden von Amts wegen vorgenommen. 2Zu diesem Zweck haben die Behörden die in Absatz 2 bezeichneten Entscheidungen, soweit erforderlich unter Anschluß der Akten und Pläne, der Wasserbuchbehörde mitzuteilen.
Amtl. Anm.:§ 113 Abs. 1 tritt erst am 31. Dezember 2001 in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die höheren Wasserbehörden nach Art. 8 Abs. 2 des Wasserrechtsvereinfachungs- und -beschleunigungsgesetzes vom 16. Juli 1998 (GBl. S. 422) für die Führung des Wasserbuches zuständig.
verfahren § 108Erlaubnis-
und Bewilligungs-
verfahren § 108aUmwelt-
verträglichkeits-
prüfung § 108bStrategische Umweltprüfung § 109Kosten des Ausgleichsverfahrens § 110Wasserschutz-, Quellenschutz-
und Überschwemmungs-
gebiete, Gewässerrandstreifen § 110aAnordnungen der obersten Wasserbehörde in Wasser-
und Quellenschutzgebieten § 110bHeilung von Verfahrens- und Formmängeln § 111Veränderungssperre (zu § 36a WHG) § 112Entschädigungs- und Ausgleichsverfahren § 113Wasserbuch
Rechtsprechung zu § 113 WasserG a.F.
Entscheidung zu § 113 WasserG a.F. in unserer Datenbank:
- VG Freiburg, 30.01.2003 - 4 K 1398/01
Keine nachträgliche Befristung einer unbefristet erteilten Genehmigung für ...