Sie sehen hier das Wassergesetz in der am 1.1.2014 außer Kraft getretenen Fassung. Zur neuen Fassung von § 113 WasserG.

Wassergesetz für Baden-Württemberg

   Neunter Teil - Zuständigkeit und Verfahren (§§ 95 - 113)   
   2. Abschnitt - Verfahren (§§ 99 - 113)   
   Zweiter Unterabschnitt - Besondere Bestimmungen (§§ 107 - 113)   
Gliederung
Alte Fassung
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https://dejure.org/gesetze/0WasserG31122013/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ WasserG a.F. (https://dejure.org/gesetze/0WasserG31122013/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ WasserG a.F.
__paste_bez____paste_norm__ Wassergesetz für Baden-Württemberg (https://dejure.org/gesetze/0WasserG31122013/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Wassergesetz für Baden-Württemberg
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Textdarstellung

  

§ 113
Wasserbuch

(1) Die Wasserbücher werden von der unteren Wasserbehörde angelegt und geführt.

(2) 1In das Wasserbuch sind die in § 37 Abs. 2 WHG bezeichneten Rechtsverhältnisse und die Quellenschutzgebiete einzutragen. 2Entscheidungen von untergeordneter Bedeutung brauchen nicht eingetragen zu werden. 3Nicht aktenkundige alte Rechte und alte Befugnisse werden nur eingetragen, wenn ihr Bestehen nachgewiesen ist. 4Eintragungen zu nicht mehr bestehenden Rechtsverhältnissen sind zu löschen.

(3) 1Die Eintragungen in das Wasserbuch werden von Amts wegen vorgenommen. 2Zu diesem Zweck haben die Behörden die in Absatz 2 bezeichneten Entscheidungen, soweit erforderlich unter Anschluß der Akten und Pläne, der Wasserbuchbehörde mitzuteilen.

Amtl. Anm.:

§ 113 Abs. 1 tritt erst am 31. Dezember 2001 in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die höheren Wasserbehörden nach Art. 8 Abs. 2 des Wasserrechtsvereinfachungs- und -beschleunigungsgesetzes vom 16. Juli 1998 (GBl. S. 422) für die Führung des Wasserbuches zuständig.

Rechtsprechung zu § 113 WasserG a.F.

Entscheidung zu § 113 WasserG a.F. in unserer Datenbank:

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