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Sie sehen hier das Wassergesetz in der am 1.1.2014 außer Kraft getretenen Fassung. Zur neuen Fassung von § 112 WasserG.

Wassergesetz für Baden-Württemberg

   Neunter Teil - Zuständigkeit und Verfahren (§§ 95 - 113)   
   2. Abschnitt - Verfahren (§§ 99 - 113)   
   Zweiter Unterabschnitt - Besondere Bestimmungen (§§ 107 - 113)   
Gliederung
Alte Fassung
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https://dejure.org/gesetze/0WasserG31122013/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ WasserG a.F. (https://dejure.org/gesetze/0WasserG31122013/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ WasserG a.F.
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§ 112
Entschädigungs- und Ausgleichsverfahren

(1) 1Über Ansprüche auf Entschädigung außerhalb eines Enteignungsverfahrens entscheidet die Behörde, welche die dem Anspruch zugrunde liegende Verfügung trifft. 2Über Ansprüche auf Entschädigung, die sich unmittelbar aus wasserrechtlichen Vorschriften ergeben, entscheidet die Wasserbehörde, soweit nichts anderes gesetzlich bestimmt ist.

(2) 1Vor Festsetzung der Entschädigung hat die nach Absatz 1 zuständige Behörde auf eine gütliche Einigung der Beteiligten hinzuwirken. 2Kommt eine Einigung zustande, so hat sie diese zu beurkunden und den Beteiligten eine Ausfertigung der Urkunde zuzustellen. 3In der Urkunde sind der Entschädigungspflichtige und der Entschädigungsberechtigte zu bezeichnen. 4Die Urkunde ist nach Zustellung an die Beteiligten vollstreckbar.

(3) 1Kommt eine Einigung nicht zustande, so setzt die nach Absatz 1 zuständige Behörde die Entschädigung durch schriftlichen Bescheid fest. 2In dem Bescheid sind der Entschädigungspflichtige und der Entschädigungsberechtigte zu bezeichnen. 3Der Bescheid ist den Beteiligten zuzustellen; er ist den Beteiligten gegenüber vollstreckbar, wenn er für diese unanfechtbar geworden ist oder das Gericht ihn für vorläufig vollstreckbar erklärt hat.

(4) 1Bescheide nach Absatz 3, in denen eine Enteignungsentschädigung oder ein Ausgleich nach § 19 Abs. 4 WHG festgesetzt wird, können nur durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden. 2Über den Antrag entscheiden die ordentlichen Gerichte. 3Soweit das Amtsgericht zur Entscheidung zuständig ist, kann das Justizministerium durch Rechtsverordnung die Verhandlung und Entscheidung über Anträge auf gerichtliche Entscheidung einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zuweisen, sofern die Zusammenfassung der sachlichen Förderung der Verfahren dient oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten erscheint. 4Das Gericht kann anstelle einer Enteignungsentschädigung einen Ausgleich oder anstelle eines Ausgleichs eine Enteignungsentschädigung festsetzen; in diesen Fällen ist der angefochtene Bescheid auch bezüglich der Person des Zahlungspflichtigen zu ändern. 5Im übrigen sind die Vorschriften des Dritten Teils des Dritten Kapitels des Baugesetzbuches über das Verfahren entsprechend anwendbar. 6Hat der Zahlungspflichtige den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, so fallen ihm die Kosten des ersten Rechtszuges auch im Falle seines Obsiegens zur Last.

(5) Für die Festsetzung von Ausgleichszahlungen gelten im übrigen die Absätze 1 bis 3 entsprechend.

(6) 1Die Zwangsvollstreckung richtet sich nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Vollstreckung von Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. 2Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts erteilt, in dessen Bezirk die mit dem Festsetzungsverfahren befaßte Behörde ihren Sitz hat, und, wenn das Verfahren bei einem Gericht anhängig ist, von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts. 3In den Fällen der §§ 731, 767 bis 770, 785, 786, 791 der Zivilprozeßordnung tritt das Amtsgericht, in dessen Bezirk die mit dem Festsetzungsverfahren befaßte Behörde ihren Sitz hat, an die Stelle des Prozeßgerichts.

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