Wassergesetz für Baden-Württemberg
| Neunter Teil - Zuständigkeit und Verfahren (§§ 95 - 113) |
| 2. Abschnitt - Verfahren (§§ 99 - 113) |
| Zweiter Unterabschnitt - Besondere Bestimmungen (§§ 107 - 113) |
(1) Für Pläne und Programme aus dem Bereich Wasserhaushalt, bei deren Aufstellung oder Änderung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder dem Landesgesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Strategische Umweltprüfung oder eine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen ist, gelten zusätzlich die Regelungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und des Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zur Strategischen Umweltprüfung.
(2) 1Die Aufgaben nach Absatz 1 obliegen bei der Aufstellung oder Änderung von Maßnahmenprogrammen der Flussgebietsbehörde. 2Die erheblichen Umweltauswirkungen, die sich aus der Durchführung des Maßnahmenprogramms ergeben, sind von den nach § 96 zuständigen Wasserbehörden zu überwachen.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Änderung des Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und anderer Gesetze vom 14.10.2008 (GBl. S. 367), in Kraft getreten am 22.10.2008.
verfahren § 108Erlaubnis-
und Bewilligungs-
verfahren § 108aUmwelt-
verträglichkeits-
prüfung § 108bStrategische Umweltprüfung § 109Kosten des Ausgleichsverfahrens § 110Wasserschutz-, Quellenschutz-
und Überschwemmungs-
gebiete, Gewässerrandstreifen § 110aAnordnungen der obersten Wasserbehörde in Wasser-
und Quellenschutzgebieten § 110bHeilung von Verfahrens- und Formmängeln § 111Veränderungssperre (zu § 36a WHG) § 112Entschädigungs- und Ausgleichsverfahren § 113Wasserbuch
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