Sie sehen hier das Wassergesetz in der am 1.1.2014 außer Kraft getretenen Fassung. Zur neuen Fassung von § 96 WasserG.

Wassergesetz für Baden-Württemberg

   Neunter Teil - Zuständigkeit und Verfahren (§§ 95 - 113)   
   1. Abschnitt - Zuständigkeit (§§ 95 - 98)   
Gliederung
Alte Fassung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/0WasserG31122013/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ WasserG a.F. (https://dejure.org/gesetze/0WasserG31122013/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ WasserG a.F.
__paste_bez____paste_norm__ Wassergesetz für Baden-Württemberg (https://dejure.org/gesetze/0WasserG31122013/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Wassergesetz für Baden-Württemberg
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 96
Sachliche Zuständigkeit

(1) 1Die untere Wasserbehörde ist sachlich zuständig, sofern nichts anderes bestimmt ist. 2Ist die Gebietskörperschaft, für deren Bezirk die untere Wasserbehörde zuständig ist, selbst beteiligt, bedarf die Entscheidung der Zustimmung der höheren Wasserbehörde, wenn gegen das Vorhaben Einwendungen erhoben werden. 3Die Gebietskörperschaft ist nicht allein dadurch selbst beteiligt, daß sie gegen das Vorhaben Einwendungen erhebt. 4Für die Erhebung des Wasserentnahmeentgeltes und der Abwasserabgabe ist die untere Wasserbehörde zuständig. 5Zuständige Behörden im Sinne des § 26 Abs. 1 des Wassersicherstellungsgesetzes und § 14 Abs. 3 des Bundeswasserstraßengesetzes sind die unteren Wasserbehörden.

(1a) Die untere Baurechtsbehörde ist sachlich zuständig für wasserrechtliche Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Einleiten von Stoffen aus Haushalten, wenn die Menge acht Kubikmeter je Tag nicht übersteigt.

(1b) 1Die untere Verwaltungsbehörde nach § 15 Abs. 1 des Landesverwaltungsgesetzes (LVG) ist sachlich zuständig für Entscheidungen nach § 76. 2§ 19 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b LVG findet keine Anwendung. 3Die Großen Kreisstädte und Verwaltungsgemeinschaften nach § 17 LVG treffen die Entscheidungen im Benehmen mit der unteren Wasserbehörde. 4Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Die höhere Wasserbehörde ist sachlich zuständig

1. für Entscheidungen, die folgende Gewässerbenutzungen betreffen:
a) Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser, wenn die zu nutzende Wassermenge fünf Millionen Kubikmeter im Jahr übersteigt,
b) Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern, wenn die zu nutzende Wassermenge 40000 Kubikmeter je Tag übersteigt,
c) Aufstauen von Wasserläufen sowie Entnehmen und Ableiten von Wasser aus Wasserläufen für Zwecke der Gewinnung und Ausnutzung von Wasserkräften, wenn die zu nutzende Leistung der Rohwasserkraft 1000 Kilowatt übersteigt,
d) Aufstauen von Wasserläufen durch Talsperren im Sinne von § 44 Abs. 2,
e) Einleiten von Stoffen aus Abwasserbehandlungsanlagen, die für organisch belastetes Abwasser von mehr als 6000 kg/d BSB5 (roh) ausgelegt sind, oder wenn die Menge bei anorganisch belastetem Abwasser (einschließlich Kühlwasser) 3000 Kubikmeter in zwei Stunden übersteigt,
f) Herstellen und Betreiben von Hafen- und Umschlagsanlagen sowie Lade- und Löschplätzen für den Güterverkehr auf den Bundeswasserstraßen; die Zuständigkeit der höheren Wasserbehörde erstreckt sich auch auf die Vorbereitung der Entscheidung, die Anhörung sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Verfahren,
2. zur Zulassung von Leitungen im Sinne von § 19a WHG und § 25a dieses Gesetzes; die Zuständigkeit der höheren Wasserbehörde erstreckt sich auch auf die Vorbereitung der Entscheidung, die Anhörung sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Verfahren,
3. 1für Betriebsgelände, auf denen
a) mindestens eine Anlage nach Anhang I der Richtlinie 96/61 EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. EG Nr. L 257 S. 26) in der jeweils geltenden Fassung oder
b) mindestens ein Betriebsbereich nach § 3 Abs. 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung vorhanden ist oder errichtet werden soll.
2Betriebsgelände ist ein abgegrenzter Teil der Erdoberfläche, auf dem sich Anlagen, Geschäftseinrichtungen oder Betriebsbereiche befinden, die in räumlichem, technischem oder betrieblichem Zusammenhang stehen und der Aufsicht oder Verfügungsgewalt einer natürlichen oder juristischen Person (Betreiber) unterliegen; die Zuständigkeit der höheren Wasserbehörde erstreckt sich auf alle Verfahrensschritte, einschließlich der Antragstellung, der Vorbereitung der Entscheidung und der Anhörung von Beteiligten sowie auf alle damit im Zusammenhang stehenden sonstigen Verfahren und der Überwachung.

(3) 1Die oberste Wasserbehörde ist sachlich zuständig

1. für Entscheidungen, die das Entnehmen von Wasser aus Gewässern für den Betrieb von Kernkraftwerken sowie das Einleiten von Stoffen aus Kernkraftwerken und aus dem Forschungszentrum Karlsruhe betreffen,
2. für Entscheidungen über wasserrechtliche Bauartzulassungen nach § 19h Abs. 2 WHG.

2In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 ermittelt die untere Wasserbehörde den Sachverhalt und hört die Beteiligten an; sie legt der obersten Wasserbehörde die Akten mit einem Entscheidungsentwurf vor.

(4) Für die Übertragung der Bewilligungsfunktion sowie der Funktion des technischen Prüfdienstes auf die untere Wasserbehörde für Ausgaben zu Lasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, gilt § 29d des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes entsprechend.

Hinweis der Redaktion:

Der verkündete Wortlaut des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes vom 1.7.04 (GBl. S. 469) verwendet keine Ausrückung vor dem 2. Satz in Absatz 2 Nr. 3, so daß sich die Definition des Begriffs Betriebsgelände nur auf Absatz 2 Nr. 3 Buchstabe b zu beziehen scheint; hierbei dürfte es sich um ein Redaktionsversehen handeln, das hier korrigiert ist.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Verwaltungsstrukturreform (Verwaltungsstrukturreform-Weiterentwicklungsgesetz - VRWG) vom 14.10.2008 (GBl. S. 313), in Kraft getreten am 01.01.2009.

Rechtsprechung zu § 96 WasserG a.F.

18 Entscheidungen zu § 96 WasserG a.F. in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 18 Entscheidungen

Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht