Sie sehen hier das Wassergesetz in der am 1.1.2014 außer Kraft getretenen Fassung. Zur neuen Fassung von § 97 WasserG.
Wassergesetz für Baden-Württemberg
Neunter Teil - Zuständigkeit und Verfahren (§§ 95 - 113) |
1. Abschnitt - Zuständigkeit (§§ 95 - 98) |
Alte Fassung
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__paste_bez____paste_norm__ WasserG a.F. (https://dejure.org/gesetze/0WasserG31122013/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Wassergesetz für Baden-Württemberg (https://dejure.org/gesetze/0WasserG31122013/__paste_norm__.html)
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§ 97
Zuständigkeit zur Aufstellung und Fortschreibung von Bewirtschaftungsplänen und Maßnahmenprogrammen
1Flussgebietsbehörden sind die Regierungspräsidien. 2Zuständige Flussgebietsbehörden sind
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften vom 22.12.2003 (GBl. 2004 S. 1), in Kraft getreten am 13.01.2004.
§ 95Wasserbehörden und technische Fachbehörden
§ 95aSachverständige
§ 96Sachliche Zuständigkeit
§ 97Zuständigkeit zur Aufstellung und Fortschreibung von Bewirtschaftungs-
plänen und Maßnahmenprogrammen § 98Zusammentreffen wasserrechtlicher Entscheidungen mit anderen Entscheidungen
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plänen und Maßnahmenprogrammen § 98Zusammentreffen wasserrechtlicher Entscheidungen mit anderen Entscheidungen
Rechtsprechung zu § 97 WasserG a.F.
3 Entscheidungen zu § 97 WasserG a.F. in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 13.03.1987 - 5 S 2079/86
Abgrenzung von Allgemeinverfügung und Rechtsverordnung - Regelung des Windsurfens ...
- VGH Baden-Württemberg, 16.07.1984 - 5 S 579/83
Wasserrechtliche Planfeststellung; Zuständigkeit; Gemeinnützigkeit, Verletzung ...
- VGH Baden-Württemberg, 19.03.1993 - 8 S 2701/92
Abgrenzung zwischen Innenbereich und Außenbereich; Stellplätze eines Autohauses; ...