Sie sehen hier das Wassergesetz in der am 1.1.2014 außer Kraft getretenen Fassung. Zur neuen Fassung von § 44 WasserG.
Wassergesetz für Baden-Württemberg
Dritter Teil - Benutzung der Gewässer, Umsetzung von Recht der Europäischen Gemeinschaft und von zwischenstaatlichen Vereinbarungen, Heilquellenschutz, Wasserversorgung, Wasserbecken, Talsperren und Abwasserbeseitigung (§§ 13 - 45k) |
5. Abschnitt - Wasserversorgung, Wasserbecken, Talsperren und andere Absperrbauwerke von Wasserbecken (§§ 43 - 45) |
Alte Fassung
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ WasserG a.F. (https://dejure.org/gesetze/0WasserG31122013/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Wassergesetz für Baden-Württemberg (https://dejure.org/gesetze/0WasserG31122013/__paste_norm__.html)
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(1) 1Wasserbecken, Talsperren und Absperrbauwerke sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik herzustellen, zu unterhalten und zu betreiben. 2§ 43 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) 1Der Bau, die wesentliche Änderung und der Betrieb von Wasserbecken und Talsperren, deren Absperrbauwerk vom tiefsten Geländepunkt bis zur Krone höher als fünf Meter ist oder deren Fassungsvermögen bis zur Krone mehr als 100 000 Kubikmeter beträgt, bedarf, sofern nicht schon eine Bewilligung, eine Erlaubnis oder eine Planfeststellung notwendig ist, der wasserrechtlichen Genehmigung. 2§ 76 gilt entsprechend.
§ 43Öffentliche Wasserversorgung, Wasserversorgungs-
anlagen, haushälterischer Umgang mit Wasser § 44Wasserbecken, Talsperren und Absperrbauwerke § 45(aufgehoben)
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anlagen, haushälterischer Umgang mit Wasser § 44Wasserbecken, Talsperren und Absperrbauwerke § 45(aufgehoben)