Sie sehen hier das Wassergesetz in der am 1.1.2014 außer Kraft getretenen Fassung. Zur neuen Fassung von § 43 WasserG.

Wassergesetz für Baden-Württemberg

   Dritter Teil - Benutzung der Gewässer, Umsetzung von Recht der Europäischen Gemeinschaft und von zwischenstaatlichen Vereinbarungen, Heilquellenschutz, Wasserversorgung, Wasserbecken, Talsperren und Abwasserbeseitigung (§§ 13 - 45k)   
   5. Abschnitt - Wasserversorgung, Wasserbecken, Talsperren und andere Absperrbauwerke von Wasserbecken (§§ 43 - 45)   
Gliederung
Alte Fassung
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Textdarstellung

  

§ 43
Öffentliche Wasserversorgung, Wasserversorgungsanlagen, haushälterischer Umgang mit Wasser

(1) 1Der Wasserbedarf der öffentlichen Wasserversorgung ist vorrangig aus ortsnahen Wasservorkommen zu decken, soweit überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit nicht entgegenstehen. 2Die Nutzung ortsnaher Wasservorkommen kann auch im Rahmen kleinräumiger Verbundlösungen (Kooperationen oder Gruppenwasserversorgung) erfolgen. 3Mit Wasser aus ortsfernen Gewinnungsgebieten (Fernwasser) kann der Bedarf insbesondere gedeckt werden, wenn die Wasserversorgung aus den Wasservorkommen nach Satz 1 oder 2 infolge der Anforderungen an Menge oder Güte nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand sichergestellt werden kann; am 1. Januar 1996 bestehende Bezugsrechte und -anwirtschaften bleiben unberührt. 4Die Gemeinden erstellen eine Bilanz des Wasserbedarfs der öffentlichen Wasserversorgung und seiner Deckung (Wasserversorgungsbilanz), wenn sich eine wesentliche Änderung der Versorgungsverhältnisse abzeichnet, und leiten diese der unteren Wasserbehörde zu.

(2) 1Wasserversorgungsanlagen sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik herzustellen, zu unterhalten und zu betreiben. 2Die oberste Wasserbehörde kann allgemein anerkannte Regeln der Technik durch öffentliche Bekanntmachung einführen; bei der Bekanntmachung kann hinsichtlich des Inhalts der Bestimmungen auf die Fundstelle verwiesen werden. 3Von den allgemein anerkannten Regeln der Technik kann abgewichen werden, wenn den Anforderungen auf andere Weise ebenso wirksam entsprochen wird.

(3) 1Die Unternehmen der öffentlichen Wasserversorgung wirken im Rahmen des Zumutbaren auf einen haushälterischen Umgang mit Wasser hin. 2Sie halten insbesondere die Wasserverluste in ihren Einrichtungen gering und informieren die Wasserverbraucher über Maßnahmen zur rationellen Verwendung von Wasser. 3Soweit auf Trinkwasserqualität verzichtet werden kann, kann die Verwendung von Niederschlagswasser zugelassen werden.

(4) Die oberste Wasserbehörde kann durch Rechtsverordnung die Unternehmen der öffentlichen Wasserversorgung verpflichten, auf ihre Kosten die Beschaffenheit des zu Zwecken der öffentlichen Wasserversorgung gewonnenen oder gewinnbaren Wassers (Rohwasser) zu untersuchen, und das Nähere, insbesondere die Art und Häufigkeit der Untersuchungen und an wen und in welcher Form die Untersuchungsergebnisse mitzuteilen sind, festlegen.

(5) 1Die Gemeinden haben darüber zu wachen, dass die Vorschriften der Wasserversorgungssatzung eingehalten und die auferlegten Verpflichtungen erfüllt werden. 2Die Gemeinden treffen zur Wahrnehmung dieser Aufgaben diejenigen Anordnungen, die ihnen nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich erscheinen. 3§ 82 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und anderer Gesetze vom 14.10.2008 (GBl. S. 367), in Kraft getreten am 22.10.2008.

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