Sie sehen hier das Wassergesetz in der am 1.1.2014 außer Kraft getretenen Fassung. Zur neuen Fassung von § 45 WasserG.
Wassergesetz für Baden-Württemberg
Dritter Teil - Benutzung der Gewässer, Umsetzung von Recht der Europäischen Gemeinschaft und von zwischenstaatlichen Vereinbarungen, Heilquellenschutz, Wasserversorgung, Wasserbecken, Talsperren und Abwasserbeseitigung (§§ 13 - 45k) |
5. Abschnitt - Wasserversorgung, Wasserbecken, Talsperren und andere Absperrbauwerke von Wasserbecken (§§ 43 - 45) |
Alte Fassung
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ WasserG a.F. (https://dejure.org/gesetze/0WasserG31122013/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Wassergesetz für Baden-Württemberg (https://dejure.org/gesetze/0WasserG31122013/__paste_norm__.html)
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Rechtsprechung zu § 45 WasserG a.F.
3 Entscheidungen zu § 45 WasserG a.F. in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 10.11.1986 - 1 S 1944/85
Abwasserbeseitigung in landwirtschaftlichem Betrieb
- VGH Baden-Württemberg, 11.05.1995 - 2 S 2568/92
Zutrittsrecht zwecks Entsorgung von Kleinkläranlagen auf Wohngrundstücken mit GG ...
- VGH Baden-Württemberg, 20.03.1991 - 5 S 542/89
Schadenersatz wegen Ableitung Schwermetalle enthaltender Abwässer in die ...