Landesverwaltungsgesetz
| Dritter Teil - Verwaltungsbehörden (§§ 7 - 26) |
| Zweiter Abschnitt - Allgemeine Verwaltungsbehörden (§§ 10 - 22) |
| Dritter Unterabschnitt - Untere Verwaltungsbehörden (§§ 15 - 22) |
(1) Untere Verwaltungsbehörden sind
| 1. | in den Landkreisen die Landratsämter sowie nach Maßgabe des § 19 die Großen Kreisstädte und die Verwaltungsgemeinschaften nach § 17, | |
| 2. | in den Stadtkreisen die Gemeinden. |
(2) Die Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörden werden in den Stadtkreisen und Großen Kreisstädten vom Bürgermeister, in den Verwaltungsgemeinschaften vom Verbandsvorsitzenden oder vom Bürgermeister der Gemeinde, die die Aufgaben des Gemeindeverwaltungsverbands erfüllt, als Pflichtaufgaben nach Weisung erledigt.
(3) 1Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen gilt das Kommunalabgabengesetz, wenn die Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörde von einer Gemeinde oder Verwaltungsgemeinschaft wahrgenommen werden. 2Abweichend hiervon gelten für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für bautechnische Prüfungen nach baurechtlichen Vorschriften die für die staatlichen Behörden maßgebenden Vorschriften und für die Erhebung von straßenrechtlichen Sondernutzungsgebühren, die dem Bund oder dem Land zustehen, die straßenrechtlichen Vorschriften.
gemeinschaften § 18Aufgaben § 19Zuständigkeit der Großen Kreisstädte und der Verwaltungs-
gemeinschaften § 20Aufsicht über die Landratsämter § 21Aufsicht über die Stadtkreise, Großen Kreisstädte und Verwaltungs-
gemeinschaften § 22Vorgaben zum Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung
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Rechtsprechung zu § 15 LVG
174 Entscheidungen zu § 15 LVG in unserer Datenbank:
- VG Karlsruhe, 15.06.2026 - 2 K 13142/25
Eisdiele; Nachbar; Nachbarschutz; Gebietserhaltungsanspruch; Rücksichtnahmegebot; ...
- VG Karlsruhe, 31.05.2024 - 2 K 224/23
Baurechtliche Beseitigungsverfügung; Anordnung des Auf-den-Stock-Setzens von ...
- VG Sigmaringen, 28.11.2023 - 14 K 2737/20
Verwaltungsakt; Erledigung; Straßenrecht; polizeiliche Generalklausel; Begrenzung ...
- VG Karlsruhe, 09.07.2026 - 3 K 2307/24
Untätigkeitsklage; Versagungsgegenklage; Zeitablauf; Erledigung; Verlängerung; ...
- VG Karlsruhe, 08.04.2026 - 2 K 9122/25
Nutzungsuntersagung; Grünfläche; Campingplatz; Landesbauordnung; Stellplatz; ...
- AG Reutlingen, 30.06.2022 - L 4 OWi 24 Js 6379/22 Corona
Versammlungsverbot mittels Allgemeinverfügung aufgrund versammlungsrechtlicher ...
- VG Karlsruhe, 15.06.2023 - 2 K 1405/23
Nachbarklage gegen die Vollziehung einer durch das Landratsamt erteilten ...
- VGH Baden-Württemberg, 03.09.2025 - 14 S 566/25
Artenschutzrechtliche Ausnahme vom Tötungsverbot; Unionsrechtskonformität der ...
- VG Freiburg, 12.12.2023 - 2 K 3207/23
Öffentliches Baurecht: Einstweiliger Rechtsschutz einer Gemeinde gegen die ...
- VG Stuttgart, 22.09.2022 - 18 K 436/21
Schornsteinfegerrechtlicher Zweitbescheid; Adressat; Auslegung; ...
Querverweise
Auf § 15 LVG verweisen folgende Vorschriften:
- Landesverwaltungsgesetz (LVG)
- Geltungsbereich des Gesetzes und Gliederung der Verwaltungsbehörden
- § 1 (Geltungsbereich und Gliederung der Verwaltungsbehörden)
- Wassergesetz (WasserG)
- Zuständigkeit und Verfahren
- Zuständigkeit
- § 80 (Wasserbehörden)
Redaktionelle Querverweise zu § 15 LVG:
- Landesgebührengesetz (LGebG)
- Allgemeine Grundsätze
- §§ 1 ff. (Anwendungsbereich) (zu § 15 III)
- Gemeindeordnung (GemO)
- Wesen und Aufgaben der Gemeinde
- Rechtsstellung
- § 2 III (Wirkungskreis) (zu § 15 I, III)
- Verfassung und Verwaltung der Gemeinde
- Bürgermeister
- § 44 III (Leitung der Gemeindeverwaltung) (zu § 15 II)
- Übergangs- und Schlußbestimmungen
- Allgemeine Übergangsbestimmungen
- § 131 (Rechtsstellung der bisherigen Stadtkreise und unmittelbaren Kreisstädte)
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 1 (Geltungsbereich) (zu § 15 III)