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Landesverwaltungsgesetz

   Dritter Teil - Verwaltungsbehörden (§§ 7 - 26)   
   Zweiter Abschnitt - Allgemeine Verwaltungsbehörden (§§ 10 - 22)   
   Dritter Unterabschnitt - Untere Verwaltungsbehörden (§§ 15 - 22)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ LVG (https://dejure.org/gesetze/LVG/__paste_norm__.html)
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§ 15
Aufgabenzuweisung, Gebühren und Auslagen

(1) Untere Verwaltungsbehörden sind

1. in den Landkreisen die Landratsämter sowie nach Maßgabe des § 19 die Großen Kreisstädte und die Verwaltungsgemeinschaften nach § 17,
2. in den Stadtkreisen die Gemeinden.

(2) Die Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörden werden in den Stadtkreisen und Großen Kreisstädten vom Bürgermeister, in den Verwaltungsgemeinschaften vom Verbandsvorsitzenden oder vom Bürgermeister der Gemeinde, die die Aufgaben des Gemeindeverwaltungsverbands erfüllt, als Pflichtaufgaben nach Weisung erledigt.

(3) 1Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen gilt das Kommunalabgabengesetz, wenn die Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörde von einer Gemeinde oder Verwaltungsgemeinschaft wahrgenommen werden. 2Abweichend hiervon gelten für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für bautechnische Prüfungen nach baurechtlichen Vorschriften die für die staatlichen Behörden maßgebenden Vorschriften und für die Erhebung von straßenrechtlichen Sondernutzungsgebühren, die dem Bund oder dem Land zustehen, die straßenrechtlichen Vorschriften.

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Rechtsprechung zu § 15 LVG

174 Entscheidungen zu § 15 LVG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 15 LVG verweisen folgende Vorschriften:

    Landesverwaltungsgesetz (LVG) 
      Geltungsbereich des Gesetzes und Gliederung der Verwaltungsbehörden
        § 1 (Geltungsbereich und Gliederung der Verwaltungsbehörden)

Redaktionelle Querverweise zu § 15 LVG:

    Gemeindeordnung (GemO) 
      Wesen und Aufgaben der Gemeinde
        Rechtsstellung
          § 2 III (Wirkungskreis) (zu § 15 I, III)
     
      Verfassung und Verwaltung der Gemeinde
        Bürgermeister
          § 44 III (Leitung der Gemeindeverwaltung) (zu § 15 II)
     
      Übergangs- und Schlußbestimmungen
        Allgemeine Übergangsbestimmungen
          § 131 (Rechtsstellung der bisherigen Stadtkreise und unmittelbaren Kreisstädte)
Was ist das?

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