Landesverwaltungsgesetz
| Dritter Teil - Verwaltungsbehörden (§§ 7 - 26) |
| Dritter Abschnitt - Besondere Verwaltungsbehörden (§§ 23 - 26) |
(1) Es führen die Dienstaufsicht und die Fachaufsicht:
(2) Die unteren Sonderbehörden, die nicht dem Regierungspräsidium, sondern unmittelbar einem Ministerium, einer Landesoberbehörde oder höheren Sonderbehörde nachgeordnet sind, werden von der Landesregierung bestimmt, soweit nicht für einzelne Arten von Behörden besondere gesetzliche Bestimmungen bestehen.
Fassung aufgrund des Haushaltsbegleitgesetzes 2025/2026 vom 17.12.2024 (GBl. S. 114), in Kraft getreten am 01.01.2025.
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Rechtsprechung zu § 26 LVG
Entscheidung zu § 26 LVG in unserer Datenbank:
- VG Stuttgart, 26.10.2023 - 10 K 2041/22
Beihilfefähigkeit der Liposuktion als Behandlungsmethode für ein Lipödem der ...
Querverweise
Auf § 26 LVG verweisen folgende Vorschriften:
- Landesverwaltungsgesetz (LVG)
- Geltungsbereich des Gesetzes und Gliederung der Verwaltungsbehörden
- § 1 (Geltungsbereich und Gliederung der Verwaltungsbehörden)