Landesverwaltungsgesetz

   Dritter Teil - Verwaltungsbehörden (§§ 7 - 26)   
   Dritter Abschnitt - Besondere Verwaltungsbehörden (§§ 23 - 26)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 26
Aufsicht über die besonderen Verwaltungsbehörden

(1) Es führen die Dienstaufsicht und die Fachaufsicht:

1. die Ministerien und der Rechnungshof im Rahmen ihres Geschäftsbereichs über die besonderen Verwaltungsbehörden,
2. die Regierungspräsidien, die Landesoberbehörden und die höheren Sonderbehörden über die ihnen nachgeordneten unteren Sonderbehörden.

(2) Die unteren Sonderbehörden, die nicht dem Regierungspräsidium, sondern unmittelbar einem Ministerium, einer Landesoberbehörde oder höheren Sonderbehörde nachgeordnet sind, werden von der Landesregierung bestimmt, soweit nicht für einzelne Arten von Behörden besondere gesetzliche Bestimmungen bestehen.

Rechtsprechung zu § 26 LVG

Entscheidung zu § 26 LVG in unserer Datenbank:

Querverweise

Auf § 26 LVG verweisen folgende Vorschriften:

    Landesverwaltungsgesetz (LVG) 
      Geltungsbereich des Gesetzes und Gliederung der Verwaltungsbehörden
        § 1 (Geltungsbereich und Gliederung der Verwaltungsbehörden)
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