Landesverwaltungsgesetz
Dritter Teil - Verwaltungsbehörden (§§ 7 - 26) |
Dritter Abschnitt - Besondere Verwaltungsbehörden (§§ 23 - 26) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Landesverwaltungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/LVG/__paste_norm__.html)
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(1) Es führen die Dienstaufsicht und die Fachaufsicht:
(2) Die unteren Sonderbehörden, die nicht dem Regierungspräsidium, sondern unmittelbar einem Ministerium, einer Landesoberbehörde oder höheren Sonderbehörde nachgeordnet sind, werden von der Landesregierung bestimmt, soweit nicht für einzelne Arten von Behörden besondere gesetzliche Bestimmungen bestehen.
§ 23Einteilung
§ 24Aufgaben
§ 25Errichtung, Aufhebung, Sitz und Bezirk
§ 26Aufsicht über die besonderen Verwaltungsbehörden
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Rechtsprechung zu § 26 LVG
Entscheidung zu § 26 LVG in unserer Datenbank:
- VG Stuttgart, 26.10.2023 - 10 K 2041/22
Beihilfefähigkeit der Liposuktion als Behandlungsmethode für ein Lipödem der ...
Querverweise
Auf § 26 LVG verweisen folgende Vorschriften:
- Landesverwaltungsgesetz (LVG)
- Geltungsbereich des Gesetzes und Gliederung der Verwaltungsbehörden
- § 1 (Geltungsbereich und Gliederung der Verwaltungsbehörden)