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Landesverwaltungsgesetz

   Dritter Teil - Verwaltungsbehörden (§§ 7 - 26)   
   Dritter Abschnitt - Besondere Verwaltungsbehörden (§§ 23 - 26)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ LVG (https://dejure.org/gesetze/LVG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ LVG
__paste_bez__ __paste_norm__ Landesverwaltungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/LVG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Landesverwaltungsgesetz
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§ 26
Aufsicht über die besonderen Verwaltungsbehörden

(1) Es führen die Dienstaufsicht und die Fachaufsicht:

1. die Ministerien im Rahmen ihres Geschäftsbereichs über die besonderen Verwaltungsbehörden,
2. die Regierungspräsidien, die Landesoberbehörden und die höheren Sonderbehörden über die ihnen nachgeordneten unteren Sonderbehörden.

(2) Die unteren Sonderbehörden, die nicht dem Regierungspräsidium, sondern unmittelbar einem Ministerium, einer Landesoberbehörde oder höheren Sonderbehörde nachgeordnet sind, werden von der Landesregierung bestimmt, soweit nicht für einzelne Arten von Behörden besondere gesetzliche Bestimmungen bestehen.

Fassung aufgrund des Haushaltsbegleitgesetzes 2025/2026 vom 17.12.2024 (GBl. S. 114), in Kraft getreten am 01.01.2025.

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Rechtsprechung zu § 26 LVG

Entscheidung zu § 26 LVG in unserer Datenbank:

Querverweise

Auf § 26 LVG verweisen folgende Vorschriften:

    Landesverwaltungsgesetz (LVG) 
      Geltungsbereich des Gesetzes und Gliederung der Verwaltungsbehörden
        § 1 (Geltungsbereich und Gliederung der Verwaltungsbehörden)
Was ist das?

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