Landesverwaltungsgesetz
| Dritter Teil - Verwaltungsbehörden (§§ 7 - 26) |
| Dritter Abschnitt - Besondere Verwaltungsbehörden (§§ 23 - 26) |
(1) Landesoberbehörden können nur durch Gesetz errichtet und aufgehoben werden.
(2) 1Höhere und untere Sonderbehörden können, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, von der Landesregierung errichtet und aufgehoben werden. 2Die Errichtung einer solchen Behörde bedarf jedoch eines Gesetzes, wenn sie Aufgaben dient, die bisher noch nicht von einer besonderen Verwaltungsbehörde wahrgenommen werden. 3Sitz und Bezirk der höheren und unteren Sonderbehörden bestimmt die Landesregierung.
(3) 1Die Bezirke der unteren Sonderbehörden sind so einzurichten, dass sie einen oder mehrere Kreise desselben Regierungsbezirks umfassen. 2Die Landesregierung kann in besonderen Fällen eine andere Regelung treffen.
Fassung aufgrund des Haushaltsbegleitgesetzes 2025/2026 vom 17.12.2024 (GBl. S. 114), in Kraft getreten am 01.01.2025.
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Rechtsprechung zu § 25 LVG
5 Entscheidungen zu § 25 LVG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 19.01.2001 - 8 S 2121/00
Verböserung im Widerspruchsverfahren - vorherige Anhörung
- VGH Baden-Württemberg, 24.02.1992 - 1 S 1131/90
Rügemöglichkeit funktioneller Unzuständigkeit - Ersatzvornahme der ...
- VGH Baden-Württemberg, 22.09.2003 - 5 S 2550/02
Verpflichtung zur Erteilung des verweigerten Einvernehmens - Identität von ...
- VGH Baden-Württemberg, 03.04.2001 - 10 S 2438/00
Kommune als Betreiberin eines Bolzplatzes - Adressatin einer Lärmschutzanordnung
- OLG Stuttgart, 13.02.2009 - 4 Ws 267/08
Keine Kostenerstattung für gerichtsärztliche Tätigkeit eines städtischen ...
Querverweise
Auf § 25 LVG verweisen folgende Vorschriften:
- Landesverwaltungsgesetz (LVG)
- Geltungsbereich des Gesetzes und Gliederung der Verwaltungsbehörden
- § 1 (Geltungsbereich und Gliederung der Verwaltungsbehörden)