Landesverwaltungsgesetz
Dritter Teil - Verwaltungsbehörden (§§ 7 - 26) |
Zweiter Abschnitt - Allgemeine Verwaltungsbehörden (§§ 10 - 22) |
Dritter Unterabschnitt - Untere Verwaltungsbehörden (§§ 15 - 22) |
(1) 1Die Regierungspräsidien führen die Dienstaufsicht über die Landratsämter. 2Den jeweiligen Fachministerien obliegen die Aufgaben der obersten Dienstbehörde nach § 8 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 für Fachbeamte des höheren Dienstes und vergleichbare Beschäftigte des Landes bei den Landratsämtern; die Einstellung der Fachbediensteten erfolgt im Einvernehmen mit dem Innenministerium. 3Im Übrigen ist das Innenministerium oberste Dienstaufsichtsbehörde.
(2) 1Die Regierungspräsidien führen die Fachaufsicht über die Landratsämter. 2Oberste Fachaufsichtsbehörden sind die Ministerien im Rahmen ihres Geschäftsbereichs.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung des allgemeinen Datenschutzrechts und sonstiger Vorschriften an die Verordnung (EU) 2016/679 vom 12.06.2018 (GBl. S. 173), in Kraft getreten am 21.06.2018.
gemeinschaften § 18Aufgaben § 19Zuständigkeit der Großen Kreisstädte und der Verwaltungs-
gemeinschaften § 20Aufsicht über die Landratsämter § 21Aufsicht über die Stadtkreise, Großen Kreisstädte und Verwaltungs-
gemeinschaften § 22Vorgaben zum Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung
Rechtsprechung zu § 20 LVG
2 Entscheidungen zu § 20 LVG in unserer Datenbank:
- VG Sigmaringen, 02.08.2021 - 3 K 2816/20
Selbsteintrittsrecht der Fachaufsichtsbehörden
- VGH Baden-Württemberg, 09.09.2013 - 10 S 1116/13
Verbot gewerblicher Altkleidersammlung
Querverweise
Auf § 20 LVG verweisen folgende Vorschriften:
- Landesverwaltungsgesetz (LVG)
- Geltungsbereich des Gesetzes und Gliederung der Verwaltungsbehörden
- § 1 (Geltungsbereich und Gliederung der Verwaltungsbehörden)