Landesverwaltungsgesetz

   Dritter Teil - Verwaltungsbehörden (§§ 7 - 26)   
   Erster Abschnitt - Oberste Landesbehörden (§§ 7 - 9)   
Gliederung
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§ 8
Aufgaben

(1) 1Die obersten Landesbehörden nehmen die Aufgaben wahr, die ihnen oder den Landeszentralbehörden durch Verfassung oder Gesetz zugewiesen sind. 2Die Befugnisse, die durch bundesrechtliche Bestimmungen auf die obersten Landesbehörden, die Landesministerien oder die Landeszentralbehörden übertragen sind, dürfen von den obersten Landesbehörden nicht ausgeübt werden, wenn in gesetzlichen Bestimmungen eine Übertragung dieser Befugnisse auf nachgeordnete Behörden für zulässig erklärt ist; die obersten Landesbehörden können sich jedoch einzelne Befugnisse vorbehalten.

(2) Die Aufgaben des Landesbeauftragten für den Datenschutz ergeben sich aus der Verordnung (EU) 679/2016 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, ber. ABl. L 314 vom 22. November 2016, S. 72) in der jeweils geltenden Fassung und sonstigen Gesetzen.

(3) 1Zu den Aufgaben der Landesregierung, des Ministerpräsidenten, der Ministerien und des Rechnungshofs gehören im Rahmen ihrer Zuständigkeit:

1. der Verkehr mit dem Landtag,
2. die Ausarbeitung und Vorlage von Gesetzentwürfen und der Erlass von Rechts- und Verwaltungsvorschriften,
3. der Verkehr mit dem Bundesrat sowie mit den obersten Behörden des Bundes und der Länder,
4. der Verkehr mit der Vertretung des Landes beim Bund,
5. der Verkehr mit den ausländischen Behörden und den zwischenstaatlichen Einrichtungen.

2Für bestimmte Angelegenheiten der Nummern 3 bis 5 kann eine besondere Regelung getroffen werden.

(4) 1Den Ministerien und dem Rechnungshof obliegen im Rahmen ihres Geschäftsbereichs:

1. die Leitung und Beaufsichtigung der ihnen nachgeordneten Behörden,
2. die Aufgaben der obersten Dienstbehörden auf dem Gebiet des Beamten-, Besoldungs-, Versorgungs- und Tarifrechts, soweit nicht für bestimmte Angelegenheiten eine besondere Regelung getroffen worden ist,
3. die Aufgaben des Landes, die nicht einer anderen Behörde zugewiesen sind.

2Den Ministerien obliegt außerdem im Rahmen ihres Geschäftsbereichs die Aufsicht über die öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten, die sich über mehrere Regierungsbezirke erstrecken.

(5) Dem Landesbeauftragten für den Datenschutz obliegt im Rahmen seines Geschäftsbereichs die Aufgabe der obersten Dienstbehörde auf dem Gebiet des Beamten-, Besoldungs-, Versorgungs- und Tarifrechts, soweit nicht für bestimmte Angelegenheiten eine besondere Regelung getroffen worden ist.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung des allgemeinen Datenschutzrechts und sonstiger Vorschriften an die Verordnung (EU) 2016/679 vom 12.06.2018 (GBl. S. 173), in Kraft getreten am 21.06.2018.

Rechtsprechung zu § 8 LVG

5 Entscheidungen zu § 8 LVG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 8 LVG verweisen folgende Vorschriften:

    Landesverwaltungsgesetz (LVG) 
      Geltungsbereich des Gesetzes und Gliederung der Verwaltungsbehörden
        § 1 (Geltungsbereich und Gliederung der Verwaltungsbehörden)
     
      Verwaltungsbehörden
        Allgemeine Verwaltungsbehörden
          Untere Verwaltungsbehörden
            § 20 (Aufsicht über die Landratsämter)

Redaktionelle Querverweise zu § 8 LVG:

    Verfassung (Verf) 
      Zweiter Hauptteil: Vom Staat und seinen Ordnungen
        VII. Das Finanzwesen
          Art. 83 II
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