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Landesverwaltungsgesetz

   Dritter Teil - Verwaltungsbehörden (§§ 7 - 26)   
   Zweiter Abschnitt - Allgemeine Verwaltungsbehörden (§§ 10 - 22)   
   Zweiter Unterabschnitt - Regierungspräsidien (§§ 11 - 14)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ LVG (https://dejure.org/gesetze/LVG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ LVG
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__paste_bez__ __paste_norm__ Landesverwaltungsgesetz
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§ 14
Aufsicht

(1) 1Das Innenministerium führt die Dienstaufsicht über die Regierungspräsidien. 2Ihm obliegen für die Bediensteten der Regierungspräsidien mit Ausnahme der Bediensteten des schulpädagogischen Dienstes der Regierungspräsidien sowie der Bediensteten der Abteilung Forstdirektion des Regierungspräsidiums Freiburg die den Ministerien zugewiesenen Aufgaben auf dem Gebiet der Personalangelegenheiten. 3Die Einstellung von Fachbediensteten durch das Innenministerium erfolgt im Einvernehmen mit dem jeweiligen Fachministerium.

(2) Die Ministerien führen die Fachaufsicht über die Regierungspräsidien im Rahmen ihres Geschäftsbereichs.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Neuorganisation der Forstverwaltung Baden-Württemberg vom 21.05.2019 (GBl. S. 161), in Kraft getreten am 01.01.2020.

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Rechtsprechung zu § 14 LVG

10 Entscheidungen zu § 14 LVG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 14 LVG verweisen folgende Vorschriften:

    Landesverwaltungsgesetz (LVG) 
      Geltungsbereich des Gesetzes und Gliederung der Verwaltungsbehörden
        § 1 (Geltungsbereich und Gliederung der Verwaltungsbehörden)
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