Landesverwaltungsgesetz
| Dritter Teil - Verwaltungsbehörden (§§ 7 - 26) |
| Zweiter Abschnitt - Allgemeine Verwaltungsbehörden (§§ 10 - 22) |
| Zweiter Unterabschnitt - Regierungspräsidien (§§ 11 - 14) |
(1) Das Landesgebiet ist in die Regierungsbezirke
Stuttgart mit Sitz des Regierungspräsidiums in Stuttgart,
Karlsruhe mit Sitz des Regierungspräsidiums in Karlsruhe,
Freiburg mit Sitz des Regierungspräsidiums in Freiburg und
Tübingen mit Sitz des Regierungspräsidiums in Tübingen
eingeteilt.
(2) 1Für jeden Regierungsbezirk besteht ein Regierungspräsidium. 2Die Regierungspräsidien können mit Zustimmung des Innenministeriums für die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben auswärtige Standorte errichten, wenn hierfür ein dienstliches Bedürfnis besteht.
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Rechtsprechung zu § 11 LVG
14 Entscheidungen zu § 11 LVG in unserer Datenbank:
- VG Freiburg, 26.09.2024 - 10 K 3161/22
Widerruf und die Rückforderung von Zuschüssen für eine KiTa
- VGH Baden-Württemberg, 14.04.2026 - 9 S 2306/25
Rechtmäßige Zurückstellung eines Kindes vom Schulbesuch der 1. Klasse
- VGH Baden-Württemberg, 15.11.2023 - 6 S 1667/22
Klage einer Kommune gegen einen Planfeststellungsbeschluss über Veränderungen an ...
- VGH Baden-Württemberg, 08.11.2022 - 6 S 833/20
Pflicht zur Auslegung der Kalkulation der bei verschiedenen im ...
- VG Stuttgart, 07.12.2017 - 9 K 12038/17
Örtliche Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte bei Rechtsstreitigkeiten zwischen ...
- VGH Baden-Württemberg, 06.08.2019 - 10 S 303/19
Auskunft zu staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen mit dem Ergebnis von ...
- VG Karlsruhe, 24.07.2015 - 5 K 2812/14
Zur örtlichen Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte bei Auslandsausbildungen
- VG Karlsruhe, 22.01.2025 - 1 K 6448/24
Ausweisung eines in Deutschland geborenen kosovarischen Intensivtäters aus ...
- VG Karlsruhe, 03.04.2025 - 1 K 5335/24
Ausweisung einer assoziationsberechtigten älteren türkischen Staatsangehörigen ...
- VGH Baden-Württemberg, 23.03.2016 - 1 S 410/14
Normenkontrolle einer Sperrgebietsverordnung
Querverweise
Auf § 11 LVG verweisen folgende Vorschriften:
- Landesverwaltungsgesetz (LVG)
- Geltungsbereich des Gesetzes und Gliederung der Verwaltungsbehörden
- § 1 (Geltungsbereich und Gliederung der Verwaltungsbehörden)