Landesverwaltungsgesetz

   Dritter Teil - Verwaltungsbehörden (§§ 7 - 26)   
   Zweiter Abschnitt - Allgemeine Verwaltungsbehörden (§§ 10 - 22)   
   Zweiter Unterabschnitt - Regierungspräsidien (§§ 11 - 14)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 11
Regierungsbezirke und Regierungspräsidien

(1) Das Landesgebiet ist in die Regierungsbezirke

Stuttgart mit Sitz des Regierungspräsidiums in Stuttgart,

Karlsruhe mit Sitz des Regierungspräsidiums in Karlsruhe,

Freiburg mit Sitz des Regierungspräsidiums in Freiburg und

Tübingen mit Sitz des Regierungspräsidiums in Tübingen

eingeteilt.

(2) 1Für jeden Regierungsbezirk besteht ein Regierungspräsidium. 2Die Regierungspräsidien können mit Zustimmung des Innenministeriums für die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben auswärtige Standorte errichten, wenn hierfür ein dienstliches Bedürfnis besteht.

Rechtsprechung zu § 11 LVG

10 Entscheidungen zu § 11 LVG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 11 LVG verweisen folgende Vorschriften:

    Landesverwaltungsgesetz (LVG) 
      Geltungsbereich des Gesetzes und Gliederung der Verwaltungsbehörden
        § 1 (Geltungsbereich und Gliederung der Verwaltungsbehörden)
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