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Landesverwaltungsgesetz

   Dritter Teil - Verwaltungsbehörden (§§ 7 - 26)   
   Zweiter Abschnitt - Allgemeine Verwaltungsbehörden (§§ 10 - 22)   
   Zweiter Unterabschnitt - Regierungspräsidien (§§ 11 - 14)   
Gliederung
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https://dejure.org/gesetze/LVG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ LVG (https://dejure.org/gesetze/LVG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ LVG
__paste_bez__ __paste_norm__ Landesverwaltungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/LVG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Landesverwaltungsgesetz
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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 11
Regierungsbezirke und Regierungspräsidien

(1) Das Landesgebiet ist in die Regierungsbezirke

Stuttgart mit Sitz des Regierungspräsidiums in Stuttgart,

Karlsruhe mit Sitz des Regierungspräsidiums in Karlsruhe,

Freiburg mit Sitz des Regierungspräsidiums in Freiburg und

Tübingen mit Sitz des Regierungspräsidiums in Tübingen

eingeteilt.

(2) 1Für jeden Regierungsbezirk besteht ein Regierungspräsidium. 2Die Regierungspräsidien können mit Zustimmung des Innenministeriums für die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben auswärtige Standorte errichten, wenn hierfür ein dienstliches Bedürfnis besteht.

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Rechtsprechung zu § 11 LVG

14 Entscheidungen zu § 11 LVG in unserer Datenbank:

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Alle 14 Entscheidungen

Querverweise

Auf § 11 LVG verweisen folgende Vorschriften:

    Landesverwaltungsgesetz (LVG) 
      Geltungsbereich des Gesetzes und Gliederung der Verwaltungsbehörden
        § 1 (Geltungsbereich und Gliederung der Verwaltungsbehörden)
Was ist das?

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