Landesverwaltungsgesetz

   Dritter Teil - Verwaltungsbehörden (§§ 7 - 26)   
   Zweiter Abschnitt - Allgemeine Verwaltungsbehörden (§§ 10 - 22)   
   Zweiter Unterabschnitt - Regierungspräsidien (§§ 11 - 14)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 13
Aufgaben

1Die Regierungspräsidien sind zuständig für die ihnen, den höheren Verwaltungsbehörden oder entsprechenden Behörden durch Gesetz oder Rechtsverordnung zugewiesenen Aufgaben. 2Dies gilt nicht für Aufgaben, die zur Zuständigkeit einer höheren Sonderbehörde gehören oder auf Grund gesetzlicher Ermächtigung den unteren Verwaltungsbehörden oder besonderen Verwaltungsbehörden übertragen sind.

Rechtsprechung zu § 13 LVG

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Querverweise

Auf § 13 LVG verweisen folgende Vorschriften:

    Landesverwaltungsgesetz (LVG) 
      Geltungsbereich des Gesetzes und Gliederung der Verwaltungsbehörden
        § 1 (Geltungsbereich und Gliederung der Verwaltungsbehörden)

Redaktionelle Querverweise zu § 13 LVG:

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