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   AG Reutlingen, 30.06.2022 - L 4 OWi 24 Js 6379/22   

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AG Reutlingen, 30.06.2022 - L 4 OWi 24 Js 6379/22 (https://dejure.org/2022,35682)
AG Reutlingen, Entscheidung vom 30.06.2022 - L 4 OWi 24 Js 6379/22 (https://dejure.org/2022,35682)
AG Reutlingen, Entscheidung vom 30. Juni 2022 - L 4 OWi 24 Js 6379/22 (https://dejure.org/2022,35682)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Art 8 Abs 1 GG, § 28 Abs 8 IfSG, § 28a Abs 1 IfSG, § 28a Abs 7 IfSG, § 5 VersammlG
    Versammlungsverbot mittels Allgemeinverfügung aufgrund versammlungsrechtlicher und infektionsschutzrechtlicher Gründe

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (23)

  • BVerfG, 30.08.2020 - 1 BvQ 94/20

    Eilantrag gegen das Verbot einer Dauermahnwache in Berlin abgelehnt

    Auszug aus AG Reutlingen, 30.06.2022 - L 4 OWi 24 Js 6379/22
    Ausweislich der Rechtsprechung ist umfassend abzuwägen, ob nicht mildere Mittel in Betracht kommen, wie etwa Auflagen, mit der Verpflichtung zur Einhaltung bestimmter Mindestabstände (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 22.5.2020, Az.: 5 Bs 82/20, BeckRS 2020, 11810 Rn. 8 f.), Beschränkungen der Teilnehmerzahl, um eine Unterschreitung notwendiger Mindestabstände zu verhindern, ggf. auch unter Einbeziehung der Größe der zur Verfügung stehenden Versammlungsfläche, oder die Auflage zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen, sowie die Durchführung einer ortsfesten Kundgebung anstatt eines Aufzugs oder gar die Verlegung der Versammlung an einen Alternativstandort, der sich aus infektionsschutzrechtlichen Gründen besser eignet (vgl. u.a. BVerfG, Beschluss vom 30.8.2020, Az.: 1 BvQ 94/20, NVwZ 2020, 1508 (1510) Rn. 16; VGH Kassel, Beschluss vom 17.4.2020, Az.: 2 B 1031/20, BeckRS 2020, 6783; OVG Münster, Beschluss vom 30.4.2020, Az.: 15 B 606/20, BeckRS 2020, 9250 Rn. 27; OVG Bautzen, Beschluss vom 24.4.2020, Az.: 3 B 151/20, BeckRS 2020, 6623; OVG Bautzen, Beschluss vom 30.4.2020 - 3 B 167/20, BeckRS 2020, 7234).

    Ein Versammlungsverbot ist nach alledem auch unter Pandemiebedingungen nur dann gerechtfertigt, wenn mildere Mittel nicht zur Verfügung stehen und soweit der hierdurch bewirkte tiefgreifende Eingriff in das Grundrecht aus Art. 8 Abs. 1 GG auch in Ansehung der grundlegenden Bedeutung der Versammlungsfreiheit für das demokratische und freiheitliche Gemeinwesen insgesamt nicht außer Verhältnis steht zu den jeweils zu bekämpfenden Gefahren und dem Beitrag, den ein Verbot zur Gefahrenabwehr beizutragen vermag (BVerfG, Beschluss vom 30.8.2020, Az.: 1 BvQ 94/20, zitiert nach NVwZ 2020, 1508 (1510) Rn. 16).

  • VGH Baden-Württemberg, 04.02.2022 - 10 S 236/22

    Präventives Verbot unangemeldeter Montagsspaziergänge

    Auszug aus AG Reutlingen, 30.06.2022 - L 4 OWi 24 Js 6379/22
    Für versammlungsrechtliche Verbote oder Auflagen war der Landkreis Reutlingen bereits nicht zuständig (insoweit unterscheidet sich die vorliegende Konstellation auch von der dem Beschluss des VGH Mannheim vom 04.02.2022, Az.: 10 S 236/22 zugrundeliegenden Konstellation, bei welcher - soweit ersichtlich - ausschließlich die Stadt Karlsruhe als Versammlungsbehörde eine Verbotsverfügung erlassen hatte).

    Ein versammlungsrechtliches Verbot einer Versammlung kommt auch nach dieser Ansicht nur dann in Betracht, wenn eine konkrete, auf den jeweiligen Einzelfall bezogene Gefahrenprognose ergibt, dass bei Durchführung der Versammlung die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch absehbare Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus unmittelbar gefährdet ist und sich diese Gefahr nicht durch Beschränkungen im Sinne von § 28a Abs. 7 Satz 1 IfSG auf ein vertretbares Maß reduzieren lässt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 17.01.2022, Az.: 10 CS 22.162 und VG Karlsruhe, Beschluss vom 17.01.2022, Az.: 14 K 119/22, nachfolgend VGH Mannheim, Beschluss vom 04.02.2022, Az.: 10 S 236/22 sowie VG Freiburg, Beschluss vom 24.01.2022, Az.: 4 K 142/22).

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

    Auszug aus AG Reutlingen, 30.06.2022 - L 4 OWi 24 Js 6379/22
    Dabei wird in der Regel eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit angenommen, wenn eine strafbare Verletzung dieser Schutzgüter droht (BVerfGE 69, 315, 352).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.04.2020 - 15 B 606/20

    Versammlung; Ausnahmegenehmigung; Infektionsausbreitungsschutz; Auflagenprogramm

    Auszug aus AG Reutlingen, 30.06.2022 - L 4 OWi 24 Js 6379/22
    Ausweislich der Rechtsprechung ist umfassend abzuwägen, ob nicht mildere Mittel in Betracht kommen, wie etwa Auflagen, mit der Verpflichtung zur Einhaltung bestimmter Mindestabstände (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 22.5.2020, Az.: 5 Bs 82/20, BeckRS 2020, 11810 Rn. 8 f.), Beschränkungen der Teilnehmerzahl, um eine Unterschreitung notwendiger Mindestabstände zu verhindern, ggf. auch unter Einbeziehung der Größe der zur Verfügung stehenden Versammlungsfläche, oder die Auflage zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen, sowie die Durchführung einer ortsfesten Kundgebung anstatt eines Aufzugs oder gar die Verlegung der Versammlung an einen Alternativstandort, der sich aus infektionsschutzrechtlichen Gründen besser eignet (vgl. u.a. BVerfG, Beschluss vom 30.8.2020, Az.: 1 BvQ 94/20, NVwZ 2020, 1508 (1510) Rn. 16; VGH Kassel, Beschluss vom 17.4.2020, Az.: 2 B 1031/20, BeckRS 2020, 6783; OVG Münster, Beschluss vom 30.4.2020, Az.: 15 B 606/20, BeckRS 2020, 9250 Rn. 27; OVG Bautzen, Beschluss vom 24.4.2020, Az.: 3 B 151/20, BeckRS 2020, 6623; OVG Bautzen, Beschluss vom 30.4.2020 - 3 B 167/20, BeckRS 2020, 7234).
  • BVerfG, 01.05.2001 - 1 BvQ 22/01

    Erlass einer eA, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen eine

    Auszug aus AG Reutlingen, 30.06.2022 - L 4 OWi 24 Js 6379/22
    Nur zum Schutz von Rechtsgütern, die der Bedeutung des Grundrechts aus Art. 8 Abs. 1 GG zumindest gleichwertig sind, unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und nur bei einer unmittelbaren, aus erkennbaren Umständen herleitbaren, Gefährdung dieser Rechtsgüter kann ein Verbot erfolgen (vgl. beispielhaft BVerfG (1. Kammer des Ersten Senats), Beschluss vom 26.01.2001, Az.: 1 BvQ 9/01 und Beschluss vom 01.05.2001, Az.: 1 BvQ 22/01).
  • VG Stuttgart, 12.01.2022 - 1 K 80/22

    Verbot einer veranstalterlosen Versammlung

    Auszug aus AG Reutlingen, 30.06.2022 - L 4 OWi 24 Js 6379/22
    Zwar ist nach - soweit ersichtlich verbreiteter Ansicht in der aktuellen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (und entgegen dem eindeutigen Wortlaut des § 28a Abs. 8 S. 1 Nr. 3 IfSG in der damals gültigen Fassung) - die Anwendung dieser Vorschriften zur Abwendung von Gefahren, die von einem erhöhten Infektionsrisiko ausgehen, nicht dadurch gesperrt, dass der an die Gesundheitsbehörden adressierte, die versammlungsrechtliche Befugnisnorm des § 15 Abs. 1 VersammlG lediglich ergänzende und bereichsspezifisch konkretisierende § 28a Abs. 8 Satz 1 Nr. 3 IfSG nach dem Ende einer durch den Deutschen Bundestag festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite die Untersagung von Versammlungen oder Aufzügen als mögliche Schutzmaßnahme ausdrücklich ausschließt (vgl. insoweit VG Stuttgart, Beschluss vom 12.02.2022, Az.: 1 K 80/22 und nachfolgend VGH Mannheim a.a.O.).
  • VGH Bayern, 19.01.2022 - 10 CS 22.162

    Allgemeinverfügung zu Versammlungen im Zusammenhang mit Protesten gegen

    Auszug aus AG Reutlingen, 30.06.2022 - L 4 OWi 24 Js 6379/22
    Ein versammlungsrechtliches Verbot einer Versammlung kommt auch nach dieser Ansicht nur dann in Betracht, wenn eine konkrete, auf den jeweiligen Einzelfall bezogene Gefahrenprognose ergibt, dass bei Durchführung der Versammlung die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch absehbare Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus unmittelbar gefährdet ist und sich diese Gefahr nicht durch Beschränkungen im Sinne von § 28a Abs. 7 Satz 1 IfSG auf ein vertretbares Maß reduzieren lässt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 17.01.2022, Az.: 10 CS 22.162 und VG Karlsruhe, Beschluss vom 17.01.2022, Az.: 14 K 119/22, nachfolgend VGH Mannheim, Beschluss vom 04.02.2022, Az.: 10 S 236/22 sowie VG Freiburg, Beschluss vom 24.01.2022, Az.: 4 K 142/22).
  • VG Freiburg, 24.01.2022 - 4 K 142/22

    Coronapandemie: befristetes Verbot von unangemeldeten Versammlungen in der Form

    Auszug aus AG Reutlingen, 30.06.2022 - L 4 OWi 24 Js 6379/22
    Ein versammlungsrechtliches Verbot einer Versammlung kommt auch nach dieser Ansicht nur dann in Betracht, wenn eine konkrete, auf den jeweiligen Einzelfall bezogene Gefahrenprognose ergibt, dass bei Durchführung der Versammlung die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch absehbare Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus unmittelbar gefährdet ist und sich diese Gefahr nicht durch Beschränkungen im Sinne von § 28a Abs. 7 Satz 1 IfSG auf ein vertretbares Maß reduzieren lässt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 17.01.2022, Az.: 10 CS 22.162 und VG Karlsruhe, Beschluss vom 17.01.2022, Az.: 14 K 119/22, nachfolgend VGH Mannheim, Beschluss vom 04.02.2022, Az.: 10 S 236/22 sowie VG Freiburg, Beschluss vom 24.01.2022, Az.: 4 K 142/22).
  • BVerfG, 31.01.2022 - 1 BvR 208/22

    Erfolgloser Eilantrag zu einem Versammlungsverbot durch Allgemeinverfügung im

    Auszug aus AG Reutlingen, 30.06.2022 - L 4 OWi 24 Js 6379/22
    Ob es mit Bedeutung und Tragweite des Art. 8 GG unter bestimmten Voraussetzungen vereinbar sein kann, präventiv ein Versammlungsverbot durch Allgemeinverfügung für eine prinzipiell unbestimmte Vielzahl von Versammlungen im Stadtgebiet zu erlassen, die mit Aufrufen zu "Montagsspaziergängen" oder "Spaziergängen" im Zusammenhang stehen, hat das Bundesverfassungsgericht soweit ersichtlich bislang offengelassen (BVerfG, Beschluss vom 31.1.2022 - 1 BvR 208/22).
  • OVG Sachsen, 30.04.2020 - 3 B 167/20

    Versammlung; Infektionsschutz; Ausnahmegenehmigung; Auflagen

    Auszug aus AG Reutlingen, 30.06.2022 - L 4 OWi 24 Js 6379/22
    Ausweislich der Rechtsprechung ist umfassend abzuwägen, ob nicht mildere Mittel in Betracht kommen, wie etwa Auflagen, mit der Verpflichtung zur Einhaltung bestimmter Mindestabstände (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 22.5.2020, Az.: 5 Bs 82/20, BeckRS 2020, 11810 Rn. 8 f.), Beschränkungen der Teilnehmerzahl, um eine Unterschreitung notwendiger Mindestabstände zu verhindern, ggf. auch unter Einbeziehung der Größe der zur Verfügung stehenden Versammlungsfläche, oder die Auflage zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen, sowie die Durchführung einer ortsfesten Kundgebung anstatt eines Aufzugs oder gar die Verlegung der Versammlung an einen Alternativstandort, der sich aus infektionsschutzrechtlichen Gründen besser eignet (vgl. u.a. BVerfG, Beschluss vom 30.8.2020, Az.: 1 BvQ 94/20, NVwZ 2020, 1508 (1510) Rn. 16; VGH Kassel, Beschluss vom 17.4.2020, Az.: 2 B 1031/20, BeckRS 2020, 6783; OVG Münster, Beschluss vom 30.4.2020, Az.: 15 B 606/20, BeckRS 2020, 9250 Rn. 27; OVG Bautzen, Beschluss vom 24.4.2020, Az.: 3 B 151/20, BeckRS 2020, 6623; OVG Bautzen, Beschluss vom 30.4.2020 - 3 B 167/20, BeckRS 2020, 7234).
  • OVG Sachsen, 24.04.2020 - 3 B 151/20

    Ausnahmegenehmigung nach Corona-Schutz-Verordnung für Demo in Chemnitz? -

  • BVerfG, 09.04.2020 - 1 BvQ 29/20

    Erfolgloser Eilantrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 1 Abs. 1

  • VGH Hessen, 17.04.2020 - 2 B 1031/20

    Versammlung in Gießen zum Thema "Gesundheit stärken statt Grundrechte schwächen -

  • BVerfG, 04.09.2009 - 1 BvR 2147/09

    Demonstration "Fünfter Antikriegstag" in Dortmund am 5. September 2009 findet

  • VGH Bayern, 03.02.2006 - 24 CS 06.314
  • BVerfG, 12.04.2001 - 1 BvQ 20/01

    Erlass einer eA, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen eine

  • OVG Hamburg, 22.05.2020 - 5 Bs 82/20

    Eilantrag gegen das Verbot einer Versammlung auf dem Rathausmarkt hat in zweiter

  • VGH Bayern, 22.05.2020 - 10 CE 20.1236

    Keine Versammlung mit 10.000 Teilnehmern wegen Corona

  • VG Karlsruhe, 17.01.2022 - 14 K 119/22

    Präventives Versammlungsverbot in Form der Allgemeinverfügung für ein

  • BVerfG, 26.01.2001 - 1 BvQ 9/01

    Keine rechtsextreme Demonstration am Holocaust-Gedenktag

  • BVerfG, 01.12.1992 - 1 BvR 88/91

    Versammlungsauflösung

  • VGH Bayern, 17.01.2022 - 10 CS 22.125

    Unzulässiger Eilantrag gegen ein Versammlungsverbot durch Allgemeinverfügung

  • BVerfG, 12.03.1998 - 1 BvR 2165/96

    Bußgeld wegen Blockade auf Bahnanlagen im Zusammenhang mit "Castor-Transport"

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