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Landesgebührengesetz

   Erster Abschnitt - Allgemeine Grundsätze (§§ 1 - 2)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ LGebG (https://dejure.org/gesetze/LGebG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ LGebG
__paste_bez__ __paste_norm__ Landesgebührengesetz (https://dejure.org/gesetze/LGebG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Landesgebührengesetz
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§ 1
Anwendungsbereich

1Dieses Gesetz gilt für Gebühren und Auslagen, die Behörden für öffentliche Leistungen festsetzen und erheben, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist. 2Das Kommunalabgabengesetz bleibt unberührt. 3Für Verwaltungsgemeinschaften und Gemeinden gilt § 4 Abs. 3.

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Rechtsprechung zu § 1 LGebG

118 Entscheidungen zu § 1 LGebG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 1 LGebG:

    Landesverwaltungsgesetz (LVG) 
      Verwaltungsbehörden
        Allgemeine Verwaltungsbehörden
          Untere Verwaltungsbehörden
            § 15 III (Aufgabenzuweisung, Gebühren und Auslagen) (zu §§ 1 ff)
    Landesbauordnung (LBO) 
      Am Bau Beteiligte, Baurechtsbehörden
        § 47 IV 2 (Aufgaben und Befugnisse der Baurechtsbehörden) (zu §§ 1 ff)
    Wassergesetz (WasserG) 
      Wasserbenutzungsabgaben
        Wasserentnahmeentgelt
          § 110 VI 2 (Nachweise für Ermäßigungen) (zu §§ 1 ff)
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