Landesgebührengesetz
| Erster Abschnitt - Allgemeine Grundsätze (§§ 1 - 2) |
(1) Eine Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
(2) 1Eine öffentliche Leistung ist behördliches Handeln. 2Öffentliche Leistungen einer Behörde liegen auch dann vor, wenn ein Einverständnis der Behörde nach Ablauf einer gesetzlich bestimmten Frist als erteilt gilt.
(3) 1Individuell zurechenbar ist eine öffentliche Leistung, wenn sie im Interesse des Einzelnen erbracht wird. 2Insbesondere gehört dazu auch die verantwortliche Veranlassung einer öffentlichen Leistung.
(4) Gebühren sind öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die aus Anlass individuell zurechenbarer öffentlicher Leistungen dem Gebührenschuldner auferlegt werden.
(5) Auslagen sind Ausgaben, die die Behörde Dritten bezahlt, um die öffentliche Leistung erbringen zu können.
(6) Verwaltungskosten sind solche, die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähig sind, insbesondere Personal- und Sachkosten, kalkulatorische Kosten einschließlich entsprechender Gemeinkostenanteile.
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Rechtsprechung zu § 2 LGebG
118 Entscheidungen zu § 2 LGebG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 19.07.2024 - 1 S 1704/22
Kostenhaftung für Polizeieinsätze aufgrund von Fehlalarmen einer Alarmanlage - ...
Zum selben Verfahren:
- VG Sigmaringen, 04.09.2019 - 10 K 31/18
Waldwegebau mit Bauschutt; Abfallrechtliche Anordnung; Produkteigenschaft nach ...
- VGH Baden-Württemberg, 13.12.2018 - 5 S 2311/16
Gebühr für die Fortführung des Liegenschaftskatasters
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 14.08.2019 - 9 B 24.19
Unbegründete Nichtzulassungsbeschwerde (Landesrecht); Gebühr für die Fortführung ...
- BVerwG, 14.08.2019 - 9 B 24.19
- VG Karlsruhe, 31.01.2022 - 2 K 2472/21
Gebührenerhebung für strahlenschutztechnische Überprüfung medizinischer Geräte ...
- VG Karlsruhe, 27.11.2019 - 2 K 16084/17
Gebührenbescheid für Amtshandlungen des Polizeivollzugsdienstes
- VG Karlsruhe, 21.10.2021 - 10 K 6043/19
Anspruch eines Landkreises gegen das Bundesland auf Erstattung von Kosten, die ...
- VG Karlsruhe, 27.06.2025 - 7 K 5571/23
Universitätsklinikum; Gesundheitsamt; Medizinaluntersuchungsamt; Untersuchung; ...
- VG Stuttgart, 25.04.2023 - 18 K 4259/21
Verwaltungsgerichtliche örtliche Zuständigkeit bei Begehren auf Erteilung einer ...
Querverweise
Auf § 2 LGebG verweisen folgende Vorschriften:
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Gebühren für öffentliche Leistungen einschließlich Benutzungsgebühren
- Gebühren für öffentliche Leistungen und für die Tätigkeit des Gutachterausschusses
- § 11 (Gebühren für öffentliche Leistungen ausgenommen Benutzungsgebühren)