Landesgebührengesetz

   Zweiter Abschnitt - Entstehung und Festsetzung (§§ 3 - 17)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/LGebG/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ LGebG (https://dejure.org/gesetze/LGebG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ LGebG
__paste_bez____paste_norm__ Landesgebührengesetz (https://dejure.org/gesetze/LGebG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Landesgebührengesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 4
Festsetzung der Gebühren und Auslagen

(1) Die Behörden, die die öffentliche Leistung erbringen, setzen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen Gebühren und Auslagen nach diesem Gesetz fest.

(2) 1Die obersten Landesbehörden setzen für ihren Geschäftsbereich die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren durch Rechtsverordnung fest, soweit nicht Abs. 3 zur Anwendung gelangt. 2Mit der Gebührenfestsetzung können auch Gebührenerleichterungen nach § 11 verbunden werden.

(3) 1Die Landratsämter, Verwaltungsgemeinschaften und Gemeinden setzen für ihren Bereich, sofern sie Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörden im Sinne des Landesverwaltungsgesetzes oder Aufgaben der unteren Baurechtsbehörden im Sinne der Landesbauordnung wahrnehmen, die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren fest; die Landratsämter treffen die Festsetzungen durch Rechtsverordnung, die Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften durch Satzung. 2Mit der Gebührenfestsetzung können auch Gebührenerleichterungen nach § 11 verbunden werden. 3Für die Festsetzung und Erhebung der Gebühren und Auslagen gilt für die Landratsämter dieses Gesetz, für die Verwaltungsgemeinschaften und Gemeinden das Kommunalabgabengesetz. 4Satz 1 gilt nicht für öffentliche Leistungen der Vermessungsbehörden nach dem Vermessungsgesetz und für die bautechnische Prüfung nach den baurechtlichen Vorschriften.

(4) Für eine Leistung, für die weder ein Gebührentatbestand noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist, kann eine Gebühr bis 10 000 Euro erhoben werden.

(5) Regelmäßig, spätestens aber nach zwei Jahren, sind die festgelegten gebührenpflichtigen Tatbestände, die Höhe der Gebühren sowie Gebührenerleichterungen zu überprüfen und nach Bedarf anzupassen.

Rechtsprechung zu § 4 LGebG

157 Entscheidungen zu § 4 LGebG in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 157 Entscheidungen

Querverweise

Auf § 4 LGebG verweisen folgende Vorschriften:

    Landesgebührengesetz (LGebG) 
      Allgemeine Grundsätze
        § 1 (Anwendungsbereich)
     
      Entstehung und Festsetzung
        § 11 (Gebührenerleichterungen)
     
      Sonstige Regelungen, Schlussbestimmungen
        § 26 (Verwaltungsvorschriften)

Redaktionelle Querverweise zu § 4 LGebG:

Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht