Landesgebührengesetz
| Zweiter Abschnitt - Entstehung und Festsetzung (§§ 3 - 17) |
(1) Die Behörden, die die öffentliche Leistung erbringen, setzen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen Gebühren und Auslagen nach diesem Gesetz fest.
(2) 1Die obersten Landesbehörden setzen für ihren Geschäftsbereich die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren durch Rechtsverordnung fest, soweit nicht Abs. 3 zur Anwendung gelangt. 2Mit der Gebührenfestsetzung können auch Gebührenerleichterungen nach § 11 verbunden werden.
(3) 1Die Landratsämter, Verwaltungsgemeinschaften und Gemeinden setzen für ihren Bereich, sofern sie Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörden im Sinne des Landesverwaltungsgesetzes oder Aufgaben der unteren Baurechtsbehörden im Sinne der Landesbauordnung wahrnehmen, die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren fest; die Landratsämter treffen die Festsetzungen durch Rechtsverordnung, die Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften durch Satzung. 2Mit der Gebührenfestsetzung können auch Gebührenerleichterungen nach § 11 verbunden werden. 3Für die Festsetzung und Erhebung der Gebühren und Auslagen gilt für die Landratsämter dieses Gesetz, für die Verwaltungsgemeinschaften und Gemeinden das Kommunalabgabengesetz. 4Satz 1 gilt nicht für öffentliche Leistungen der Vermessungsbehörden nach dem Vermessungsgesetz und für die bautechnische Prüfung nach den baurechtlichen Vorschriften.
(4) Für eine Leistung, für die weder ein Gebührentatbestand noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist, kann eine Gebühr bis 10 000 Euro erhoben werden.
(5) Regelmäßig, spätestens aber nach drei Jahren, sind die festgelegten gebührenpflichtigen Tatbestände, die Höhe der Gebühren sowie Gebührenerleichterungen zu überprüfen und nach Bedarf anzupassen.
Fassung aufgrund des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Baden-Württemberg 2024/2025 und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (BVAnp-ÄG 2024/2025) vom 05.11.2024 (GBl. S. 91), in Kraft getreten am 01.01.2025.
erleichterungen § 12Gebührenarten § 13Sachverständigen-
gebühren § 14Auslagen § 15Kurtaxe § 16Gebühren- und Auslagenentscheidung § 17Festsetzungs-
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Rechtsprechung zu § 4 LGebG
165 Entscheidungen zu § 4 LGebG in unserer Datenbank:
- VG Karlsruhe, 21.10.2021 - 10 K 6043/19
Anspruch eines Landkreises gegen das Bundesland auf Erstattung von Kosten, die ...
- VG Stuttgart, 20.10.2020 - 5 K 10903/18
- VG Karlsruhe, 24.11.2021 - 6 K 192/19
Informationszugang: Zugang zu amtlichen Akten - Ausschlussgründe - Rechte einer ...
- VG Karlsruhe, 25.06.2020 - 6 K 2060/20
Zugang zu Informationen in Baden-Württemberg; Festsetzung einer prohibitiven ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Baden-Württemberg, 02.03.2021 - 10 S 2102/20
Gebührenerhebung für informationsfreiheitsrechtliche Leistung
- VGH Baden-Württemberg, 02.03.2021 - 10 S 2102/20
- VGH Baden-Württemberg, 19.07.2024 - 1 S 1704/22
Kostenhaftung für Polizeieinsätze aufgrund von Fehlalarmen einer Alarmanlage - ...
- VG Karlsruhe, 27.06.2025 - 7 K 5571/23
Universitätsklinikum; Gesundheitsamt; Medizinaluntersuchungsamt; Untersuchung; ...
- VG Stuttgart, 20.10.2020 - 5 K 10890/18
Heranziehung zu einer Gebühr für die Überprüfung der sicheren Aufbewahrung von ...
- VG Sigmaringen, 04.09.2019 - 10 K 31/18
Waldwegebau mit Bauschutt; Abfallrechtliche Anordnung; Produkteigenschaft nach ...
- VG Karlsruhe, 31.01.2022 - 2 K 2472/21
Gebührenerhebung für strahlenschutztechnische Überprüfung medizinischer Geräte ...
Querverweise
Auf § 4 LGebG verweisen folgende Vorschriften:
- Landesgebührengesetz (LGebG)
- Allgemeine Grundsätze
- § 1 (Anwendungsbereich)
- Entstehung und Festsetzung
- § 11 (Gebührenerleichterungen)
- Sonstige Regelungen, Schlussbestimmungen
- § 26 (Verwaltungsvorschriften)
- Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg (LVwVG)
- Schlußvorschriften
- § 31 (Kosten)
Redaktionelle Querverweise zu § 4 LGebG:
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Allgemeine Vorschriften
- §§ 1 ff. (Geltungsbereich) (zu § 4 III)