Landesgebührengesetz

   Zweiter Abschnitt - Entstehung und Festsetzung (§§ 3 - 17)   
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§ 13
Sachverständigengebühren

Für die durch Rechtsvorschrift vorgeschriebene Begutachtung, Prüfung oder Untersuchung von Personen oder Sachen durch staatliche oder staatlich beauftragte Sachverständige können Sachverständigengebühren erhoben werden.

Rechtsprechung zu § 13 LGebG

Entscheidung zu § 13 LGebG in unserer Datenbank:

Querverweise

Auf § 13 LGebG verweisen folgende Vorschriften:

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