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Landesgebührengesetz

   Zweiter Abschnitt - Entstehung und Festsetzung (§§ 3 - 17)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/LGebG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ LGebG (https://dejure.org/gesetze/LGebG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ LGebG
__paste_bez__ __paste_norm__ Landesgebührengesetz (https://dejure.org/gesetze/LGebG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Landesgebührengesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

Schriftgöße im Rechtsfenster:

Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 13
Sachverständigengebühren

Für die durch Rechtsvorschrift vorgeschriebene Begutachtung, Prüfung oder Untersuchung von Personen oder Sachen durch staatliche oder staatlich beauftragte Sachverständige können Sachverständigengebühren erhoben werden.

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Rechtsprechung zu § 13 LGebG

Entscheidung zu § 13 LGebG in unserer Datenbank:

Querverweise

Auf § 13 LGebG verweisen folgende Vorschriften:

Was ist das?

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