Landesgebührengesetz
Zweiter Abschnitt - Entstehung und Festsetzung (§§ 3 - 17) |
(1) Die Gebühr soll die mit der öffentlichen Leistung verbundenen Verwaltungskosten aller an der Leistung Beteiligten decken.
(2) Außerdem ist die wirtschaftliche und sonstige Bedeutung der öffentlichen Leistung für den Gebührenschuldner zum Zeitpunkt ihrer Beendigung zu berücksichtigen.
(3) Die Gebühr darf nicht in einem Missverhältnis zur öffentlichen Leistung stehen.
erleichterungen § 12Gebührenarten § 13Sachverständigen-
gebühren § 14Auslagen § 15Kurtaxe § 16Gebühren- und Auslagenentscheidung § 17Festsetzungs-
verjährung
Rechtsprechung zu § 7 LGebG
59 Entscheidungen zu § 7 LGebG in unserer Datenbank:
- VG Karlsruhe, 31.01.2022 - 2 K 2472/21
Gebührenerhebung für strahlenschutztechnische Überprüfung medizinischer Geräte ...
- VG Sigmaringen, 19.04.2023 - 8 K 3435/21
Bürogebäude; Gewerbegebiet; Industriegebiet; Befreiung
- VG Stuttgart, 21.07.2015 - 5 K 5066/14
Anforderung von Polizeikosten und Widerspruchsgebühr für Vollstreckung von ...
- VG Karlsruhe, 06.04.2017 - 3 K 5074/15
Verwaltungsgebührenerhebungsrecht für Negativzeugniserteilung; Unangemessenheit ...
- VG Stuttgart, 21.03.2012 - 3 K 1509/10
BImSchG § 13 steht Erhebung separater Verwaltungsgebühren nicht entgegen; ...
- VG Karlsruhe, 26.07.2011 - 6 K 2797/10
Entstehung der Gebühr für die Gewähr von Akteneinsicht in eine Behördenakte; ...
- VG Freiburg, 24.10.2018 - 4 K 423/18
(Heranziehung zur Gebühr für Benutzung einer gemeindlichen Unterkunft - ...
- VG Karlsruhe, 27.11.2019 - 2 K 16084/17
Gebührenbescheid für Amtshandlungen des Polizeivollzugsdienstes
- VG Stuttgart, 13.08.2013 - 5 K 2177/12
Mindestgebühr von 210 Euro für verdachtsunabhängige Vor-Ort-Waffenkontrolle
- VGH Baden-Württemberg, 18.12.2018 - 3 S 1519/18
Auslagenerhebung; Erhebliches Übersteigen des üblicherweise anfallenden ...