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Landesgebührengesetz

   Zweiter Abschnitt - Entstehung und Festsetzung (§§ 3 - 17)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/LGebG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ LGebG (https://dejure.org/gesetze/LGebG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ LGebG
__paste_bez__ __paste_norm__ Landesgebührengesetz (https://dejure.org/gesetze/LGebG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Landesgebührengesetz
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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 7
Gebührenbemessung

(1) Die Gebühr soll die mit der öffentlichen Leistung verbundenen Verwaltungskosten aller an der Leistung Beteiligten decken.

(2) Außerdem ist die wirtschaftliche und sonstige Bedeutung der öffentlichen Leistung für den Gebührenschuldner zum Zeitpunkt ihrer Beendigung zu berücksichtigen.

(3) Die Gebühr darf nicht in einem Missverhältnis zur öffentlichen Leistung stehen.

(4) Unterliegt die öffentlich-rechtliche Leistung der Umsatzsteuer, werden die Gebühren und Auslagen zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer erhoben.

Fassung aufgrund des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Baden-Württemberg 2024/2025 und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (BVAnp-ÄG 2024/2025) vom 05.11.2024 (GBl. S. 91), in Kraft getreten am 01.01.2025.

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Rechtsprechung zu § 7 LGebG

66 Entscheidungen zu § 7 LGebG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 7 LGebG verweisen folgende Vorschriften:

Was ist das?

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