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Landesgebührengesetz

   Zweiter Abschnitt - Entstehung und Festsetzung (§§ 3 - 17)   
Gliederung
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§ 10
Persönliche Gebührenfreiheit

(1) 1Das Land Baden-Württemberg ist gebührenbefreit. 2Ebenso gebührenbefreit sind landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts, die nach den Haushaltsplänen des Landes für Rechnung des Landes verwaltet werden. 3Die Bundesrepublik Deutschland sowie die anderen Länder sind insoweit gebührenbefreit, als die Gebühr für die öffentliche Leistung 500 Euro oder weniger beträgt.

(2) Gebührenbefreit sind auch die Gemeinden, Landkreise, selbstständigen Kommunalanstalten, Gemeindeverbände, Zweckverbände sowie Verbände der Regionalplanung in Baden-Württemberg.

(3) Die Kirchen und die sonstigen als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie deren Untergliederungen und Mitgliedsverbände und die ihnen zugeordneten Einrichtungen, Anstalten und Stiftungen sind gebührenbefreit.

(4) Die Verbände der freien Wohlfahrtspflege sowie deren Untergliederungen und Mitgliedsverbände und die ihnen zugeordneten Einrichtungen, Anstalten und Stiftungen sind für den Bereich der Wohlfahrts- und Gesundheitspflege gebührenbefreit.

(5) 1Die Gebührenbefreiung tritt nicht ein, soweit die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Stellen berechtigt sind, die Gebühren Dritten aufzuerlegen oder sonst auf Dritte umzulegen. 2Satz 1 gilt für die in den Absätzen 3 und 4 genannten Stellen nur für deren steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe oder Betriebe gewerblicher Art.

(6) 1Werden öffentliche Leistungen nicht nur durch Behörden der unmittelbaren Landesverwaltung erbracht, gelten die Absätze 1 bis 4 nicht. 2Das gilt auch für öffentliche Leistungen im Bereich des Vermessungswesens und des bautechnischen Prüfwesens.

(7) Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Sachverständigengebühren im Sinne von § 13 sowie für Gebühren, die für die Nutzung öffentlicher Einrichtungen festgesetzt werden.

Zu unübersichtlich? Probieren Sie die Darstellungsvariante "Lesefreundlicher" (Einstellung oben )

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung der Gemeindeordnung, des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit und anderer Gesetze vom 15.12.2015 (GBl. S. 1147), in Kraft getreten am 19.12.2015.

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Rechtsprechung zu § 10 LGebG

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Querverweise

Auf § 10 LGebG verweisen folgende Vorschriften:

    Kommunalabgabengesetz (KAG) 
      Gebühren für öffentliche Leistungen einschließlich Benutzungsgebühren
        Gebühren für öffentliche Leistungen und für die Tätigkeit des Gutachterausschusses
          § 11 (Gebühren für öffentliche Leistungen ausgenommen Benutzungsgebühren)
Was ist das?

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