Landesgebührengesetz
| Zweiter Abschnitt - Entstehung und Festsetzung (§§ 3 - 17) |
(1) 1Die Festsetzung von Gebühren und Auslagen ist nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. 2Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre. 3Sie beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Gebühren- oder Auslagenschuld entstanden ist.
(2) Die Festsetzungsfrist läuft nicht ab, solange über einen Antrag auf Aufhebung oder Änderung der Festsetzung oder einen eingelegten Rechtsbehelf nicht unanfechtbar entschieden worden ist.
(3) Sind die Gebühren vorläufig festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Ungewissheit beseitigt und die festsetzende Behörde hiervon Kenntnis erhalten hat.
(4) Die Festsetzungsverjährung ist gehemmt, solange der Anspruch wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist nicht verfolgt werden kann.
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Rechtsprechung zu § 17 LGebG
Entscheidung zu § 17 LGebG in unserer Datenbank:
- VG Karlsruhe, 29.11.2011 - 6 K 1262/11
Gebühren für Kopien aus der Personalakte eines Beamten
Querverweise
Auf § 17 LGebG verweisen folgende Vorschriften:
- Landesgebührengesetz (LGebG)
- Erhebung
- § 23 (Zahlungsverjährung)
- Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg (LVwVG)
- Schlußvorschriften
- § 31 (Kosten)