Neue Kooperation: dejure.org × Doctrine bringen KI-Power für Aktenanalyse, Recherche und Texterstellung. Doctrine entdecken
×
Deutsches Recht trifft KI-Power: Doctrine jetzt kostenlos testen.

Landesgebührengesetz

   Zweiter Abschnitt - Entstehung und Festsetzung (§§ 3 - 17)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/LGebG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ LGebG (https://dejure.org/gesetze/LGebG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ LGebG
__paste_bez__ __paste_norm__ Landesgebührengesetz (https://dejure.org/gesetze/LGebG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Landesgebührengesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

Schriftgöße im Rechtsfenster:

Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 12
Gebührenarten

(1) Die Gebühren sind nach festen Sätzen oder als Rahmengebühren zu bestimmen.

(2) Eine Gebühr nach festen Sätzen ist eine

1. mit einem bestimmten, unveränderlichen Betrag vorgesehene Gebühr,
2. nach Zeiteinheiten bestimmte Gebühr,
3. von dem Wert des Gegenstands, auf den sich die Leistung bezieht, abhängige Gebühr.

(3) 1Für eine Wertgebühr ist der Verkehrswert zum Zeitpunkt der Beendigung der Leistung oder eine andere hierfür geeignete Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen. 2Der Gebührenschuldner hat auf Verlangen den Wert des Gegenstandes nachzuweisen. 3Bei Verweigerung oder ungenügender Führung des Nachweises hat die Behörde den Wert auf Kosten des Gebührenschuldners zu schätzen. 4Sie kann sich hierbei Sachverständiger bedienen.

(4) Bei Rahmengebühren wird ein Mindest- und Höchstsatz für die Gebühr festgelegt.

Rechts-KI

Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI

Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.

Jetzt entdecken

Rechtsprechung zu § 12 LGebG

38 Entscheidungen zu § 12 LGebG in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 38 Entscheidungen

Querverweise

Auf § 12 LGebG verweisen folgende Vorschriften:

    Kommunalabgabengesetz (KAG) 
      Gebühren für öffentliche Leistungen einschließlich Benutzungsgebühren
        Gebühren für öffentliche Leistungen und für die Tätigkeit des Gutachterausschusses
          § 11 (Gebühren für öffentliche Leistungen ausgenommen Benutzungsgebühren)
          § 12 (Gebühren für die Tätigkeit des Gutachterausschusses)
Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

dejure.org nutzen ohne Ablenkung
Werbung abschalten. Jetzt buchen! Keine automatische Verlängerung.
Info zum PUR-Angebot
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht